Beschluss vom 22.01.2014 -
BVerwG 4 B 43.13ECLI:DE:BVerwG:2014:220114B4B43.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.01.2014 - 4 B 43.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2014:220114B4B43.13.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 43.13

  • VG München - 15.11.2007 - AZ: M 11 K 05.1509
  • VGH München - 19.06.2013 - AZ: VGH 1 B 10.1841

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Januar 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Külpmann
beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Juni 2013 aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann zur Klärung der Rechtsfrage beitragen, ob die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB gewahrt sind, wenn ein Wohnbauvorhaben innerhalb einer Linie für ein 100-jähriges Hochwasser (mittlere Hochwasserwahrscheinlichkeit nach § 74 Abs. 2 Nr. 2 WHG) verwirklicht werden soll.

2 Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 C 2.14 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch die Beschwerdeführerin bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.