Beschluss vom 22.01.2007 -
BVerwG 3 B 136.06ECLI:DE:BVerwG:2007:220107B3B136.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.01.2007 - 3 B 136.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:220107B3B136.06.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 136.06

  • VG Greifswald - 30.08.2006 - AZ: VG 5 A 4094/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Januar 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 30. August 2006 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde, die sich ihrem Inhalt nach gegen die Nichtzulassung der Revision im angefochtenen Urteil richtet, ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung sowie mit Schreiben vom 20. Dezember 2006 hingewiesen worden.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.