Beschluss vom 22.01.2004 -
BVerwG 5 B 23.03ECLI:DE:BVerwG:2004:220104B5B23.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.01.2004 - 5 B 23.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:220104B5B23.03.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 23.03

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 20.12.2002 - AZ: OVG 2 A 660/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Januar 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. F r a n k e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts bleibt ohne Erfolg; die Rechtssache hat nicht die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
1. Der im Jahre 1927 als Kind deutscher Volkszugehöriger mit dem deutschen Namen W. geborene Kläger ist im Jahre 1941 nach Sibirien deportiert worden. Zum Schutz vor weiterer Verfolgung gelang es ihm im Jahre 1944, sich gegenüber den Behörden als russischen Volkszugehörigen namens "D." auszugeben. Unter dieser in seinem sowjetischen Militärpass wie in seinem sowjetischen Inlandspass eingetragenen Identität diente er in der sowjetischen Armee und war von 1975 bis 1985 Lehrstuhlleiter im Range eines Oberst. Danach ist er unter der Namenskombination "D.-W." mit deutschsprachigen Untersuchungen und Veröffentlichungen u.a. zum wolgadeutschen Dialekt hervorgetreten. Seinen Passeintrag als russischer Volkszugehöriger D. behielt er bei.
Das Oberverwaltungsgericht hat die auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gerichtete Klage abgewiesen, im Wesentlichen mit der Begründung, es fehle an einem wirksamen Bekenntnis des Klägers zum deutschen Volkstum und ein solches könne daher nur unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG angenommen werden. Dessen Voraussetzungen lägen jedoch nicht vor. Zwar wäre in den Jahren nach der Deportation ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum für den Kläger mit Gefahr für Leib oder Leben verbunden gewesen, doch sei jedenfalls nicht unzweifelhaft, dass er nach dem Eintritt der Bekenntnisfähigkeit allein der deutschen Volksgruppe habe angehören wollen. Die nach dem Krieg wieder aufgenommenen Kontakte des Klägers zu seiner Familie und die Beherrschung der deutschen Sprache reichten zur Feststellung des unzweifelhaften Willens der Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG nicht aus. Die Veröffentlichungen des Klägers in deutscher Sprache, insbesondere zu dem wolgadeutschen Dialekt, ließen zwar mit Außenwirkung die Identifikation des Klägers mit der deutschen Volksgruppe objektiv erkennen, fielen aber ausnahmslos in die Zeit nach der Entlassung aus dem Militärdienst, so dass nicht festgestellt werden könne, dass der Kläger sich insbesondere während der Zeit seines Militärdienstes entgegen der von ihm angenommenen Identität allein mit dem deutschen Volkstum identifiziert habe. Da er sich bis heute nicht durch eine ihm mögliche Änderung seiner Nationalitäteneintragung in seinem Inlandspass zum deutschen Volkstum erklärt habe, könne der unzweifelhafte Wille, der deutschen und keiner anderen Volksgruppe anzugehören, nicht festgestellt werden. Da substantiierte Anhaltspunkte für die Plausibilität befürchteter wirtschaftlicher Nachteile, etwa durch den Entzug der Rente, vom Kläger nicht vorgetragen und nicht ersichtlich seien, sei davon auszugehen, dass er sich nach wie vor jedenfalls im Umgang mit Behörden mit der russischen Volkszugehörigkeit auf der Grundlage seiner Alias-Identität identifiziere. Die sich daraus ergebenden Zweifel hinsichtlich seines Willens, ausschließlich der deutschen und keiner anderen Volksgruppe anzugehören, schlössen die Anwendung der Fiktionsregel des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG aus.
2. Mit der hiergegen erhobenen Grundsatzrüge wirft die Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam "die Auslegung des Regelungsinhaltes des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG im Verhältnis zu § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG und die Auslegung des Begriffes des 'Bekenntnisses' des § 6 Abs. 1 BVFG" sowie - bezogen auf die russische Nationalitäteneintragung im Militärpass und im russischen Inlandspass des Klägers - die Frage auf, "wann aus einer äußeren Erklärung auf ein entsprechendes inneres Bewusstsein geschlossen werden kann und was den 'Regelfall' ausmacht, in dem aus einer entsprechenden Erklärung auf ein solches Bewusstsein geschlossen werden kann"; bezogen auf die Abgrenzung des von der Vorinstanz verneinten (Bekenntnis-)Fiktionstatbestandes des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG vom Bekenntnistatbestand des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG hält sie die Frage für "klärungsbedürftig, ob und welchen Regelungsgehalt § 6 Abs. 2 Satz 5 neben § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 besitzt" (insoweit hat die Beschwerde irrtümlich nicht die vom Oberverwaltungsgericht zutreffend zugrunde gelegte Gesetzesfassung des Gesetzes zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus <Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG> vom 30. August 2001, BGBl I 2226, sondern noch die alte Gesetzfassung zugrunde gelegt).
Diese Fragen mögen, wie die Beschwerde ausführt, für die Systematik der Bekenntnistatbestände des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG und ihr Verhältnis zur Bekenntnisfiktion des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG von Bedeutung sein, doch ist nicht ersichtlich, dass sie in einem Revisionsverfahren von entscheidungserheblicher Bedeutung sein könnten. Die Problematik des Falles des Klägers liegt mit Blick auf das gesetzliche Bekenntniserfordnis darin, dass der Kläger zwar in seiner Familie deutsch geprägt worden ist und wegen der deutschen Volkszugehörigkeit beider Eltern nach sowjetischem Recht der deutschen Volksgruppe zuzurechnen war, seit 1944 jedoch - zunächst zum Schutz vor volkstumsbedingter Verfolgung - unter einer russischen (Zweit-)Identität gelebt hat und seinen erlangten rechtlich-administrativen Status als russischer Volkszugehöriger namens D. bis heute nicht aufgegeben hat. Es bedarf nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens um zu klären, dass das gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG in der Fassung des Spätaussiedlerstatusgesetzes erforderliche Bekenntnis "nur" zum deutschen Volkstum es ausschließt, ohne Rechtsnachteile für den Status als deutscher Volkszugehöriger einen Status als Zugehöriger einer anderen Nationalität zu begründen oder aufrecht zu erhalten, soweit nicht für Zeiten eines erzwungenen Bekenntnisses zu einem fremden Volkstum die Fiktion des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG eingreift. In rechtsgrundsätzlicher Hinsicht hat der Senat in seinen Urteilen vom 13. November 2003 mit Blick auf § 6 Abs. 2 BVFG (F. 2001) geklärt, dass § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ein durchgängiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum vom Eintritt der Erklärungs- und Bekenntnisfähigkeit bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete erfordert (BVerwG 5 C 40.03 , zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen) und dass die Fiktion eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum nicht über die Zeit hinauswirkt, in der ein solches Bekenntnis mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war (BVerwG 5 C 14.03 , zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 GKG.