Beschluss vom 21.12.2010 -
BVerwG 5 B 21.10ECLI:DE:BVerwG:2010:211210B5B21.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.12.2010 - 5 B 21.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:211210B5B21.10.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 21.10

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 05.10.2009 - AZ: OVG 12 A 2169/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Dezember 2010
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler
beschlossen:

  1. Der „Widerspruch“ des Klägers gegen den Beschluss vom 10. März 2010 - BVerwG 5 B 4.10 - wird als unzulässig verworfen.
  2. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird entsprechend
  3. § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.
  4. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Auch wenn man den in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht vorgesehenen „Widerspruch“ in eine allenfalls noch denkbare weitere Anhörungsrüge oder eine Gegenvorstellung umdeuten könnte, ist der Rechtsbehelf schon wegen Nichtbeachtung des Vertretungserfordernisses nach § 67 Abs. 4 VwGO unzulässig. Im Übrigen ist ein entscheidungserheblicher Gehörsverstoß im Sinne des § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO nicht ausreichend dargelegt und auch nicht erkennbar.

2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, das Absehen von der Erhebung von Gerichtskosten auf § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG.

Beschluss vom 09.03.2011 -
BVerwG 5 B 3.11ECLI:DE:BVerwG:2011:090311B5B3.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.03.2011 - 5 B 3.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:090311B5B3.11.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 3.11

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 05.10.2009 - AZ: OVG 12 A 2169/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. März 2011
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit und Dr. Häußler
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2010 - BVerwG 5 B 21.10 - wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Gründe

1 Das mit anwaltlichem Schreiben vom 13. Januar 2011 eingelegte „Rechtsmittel" des Klägers gegen den unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 B 21.10 erlassenen Beschluss des Senats vom 21. Dezember 2010 ist nach der am folgenden Tage eingegangenen anwaltlichen Klarstellung als weitere Anhörungsrüge nach § 152a VwGO zu werten.

2 Diese Anhörungsrüge ist jedoch unzulässig und damit zu verwerfen (§ 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO). Zum einen hat der Kläger entgegen § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO nicht - was erforderlich gewesen wäre - im Einzelnen dargelegt, wodurch der Senat seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in dem angegriffenen Beschluss vom 21. Dezember 2010 in entscheidungserheblicher Weise verletzt haben sollte. Hierfür gibt es auch sonst keine Anhaltspunkte. Zum anderen ist die Entscheidung des Senats vom 10. März 2010 - BVerwG 5 B 4.10  - über die erste Anhörungsrüge des Klägers nach § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar. Diese Unanfechtbarkeit schließt die Erhebung einer weiteren Anhörungsrüge grundsätzlich aus (vgl. Beschlüsse vom 19. Juli 2007 - BVerwG 5 B 160.07 und 5 B 161.07  - und vom 16. April 2007 - BVerwG 7 B 3.07  - jeweils juris).

3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich die Gerichtsgebühr unmittelbar aus Nr. 5400 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz ergibt. Von der Erhebung von Gerichtsgebühren kann nicht mehr nach § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen werden.