Beschluss vom 21.12.2010 -
BVerwG 2 WDB 4.10ECLI:DE:BVerwG:2010:211210B2WDB4.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.12.2010 - 2 WDB 4.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:211210B2WDB4.10.0]

Beschluss

BVerwG 2 WDB 4.10

  • Truppendienstgericht Süd 1. Kammer - 28.09.2010 - AZ: TDG S 1 VL 10/10

In der Disziplinarsache hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister
am 21. Dezember 2010 beschlossen:

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.

Gründe

1 Der Vorsitzende der 1. Kammer des Truppendienstgerichts Süd hat mit Beschluss vom 28. September 2010 den Antrag des Soldaten vom 13. September 2010, ihm im gerichtlichen Disziplinarverfahren einen Pflichtverteidiger beizuordnen, zurückgewiesen.

2 Der Soldat hat gegen diesen Beschluss mit Schreiben vom 21. Oktober 2010 Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 5. November 2010 hat der Vorsitzende der 1. Kammer des Truppendienstgerichts Süd der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

3 Mit Schreiben vom 21. Dezember 2010 erklärte der Soldat, dass die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht mehr notwendig sei. Damit hat er zum Ausdruck gebracht, dass er sich nicht weiter gegen den angefochtenen Beschluss vom 28. September 2010 wenden will. Darin sieht der Senat eine Rücknahme der Beschwerde.

4 Die Kosten des Rechtsmittels sind daher gemäß § 139 Abs. 2 WDO dem Soldaten aufzuerlegen. Gerichtskosten sind durch das Beschwerdeverfahren nicht entstanden.