Beschluss vom 21.12.2007 -
BVerwG 1 B 52.07ECLI:DE:BVerwG:2007:211207B1B52.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.12.2007 - 1 B 52.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:211207B1B52.07.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 52.07

  • VGH Baden-Württemberg - 28.02.2007 - AZ: VGH 13 S 2409/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Dezember 2007
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die allein auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 Die Rechtssache hat nicht die von der Beschwerde behauptete rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Die Beschwerde hält die Frage für klärungsbedürftig,
„ob auch durch eine bloße Umschreibung eines Aufenthaltstitels auf Grund der Übergangsregelung des § 101 AufenthG der zuständigen Ausländerbehörde eine neue Überprüfungskompetenz entsteht, indem die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 AufenthG erneut glaubhaft gemacht werden müssen, oder ob § 101 AufenthG eine Automatik beinhaltet, die lediglich formeller Art ist“.

3 Diese Frage kann schon deshalb nicht zur Zulassung einer Grundsatzrevision führen, weil sie die Auslegung von Übergangsrecht betrifft. Entsprechend dem Zweck der Grundsatzrevision, eine für die Zukunft richtungsweisende gesetzliche Klärung herbeizuführen, rechtfertigen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Rechtsfragen, die sich nur auf Grund von auslaufendem Recht oder Übergangsrecht stellen, regelmäßig nicht die Zulassung der Grundsatzrevision (vgl. etwa Beschluss vom 7. Oktober 2004 - BVerwG 1 B 139.04 - Buchholz 402.240 § 7 AuslG Nr. 12 m.w.N.). Dass hier Gründe für eine Ausnahme von dieser Regel vorliegen, legt die Beschwerde nicht dar.

4 Im Übrigen ergibt sich bereits ohne Weiteres aus der gesetzlichen Formulierung des § 101 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, wonach eine vor dem 1. Januar 2005 erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis als Niederlassungserlaubnis entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt fortgilt, dass diese Rechtswirkungen unmittelbar kraft Gesetzes eintreten und eine entsprechende „Umschreibung“ des Aufenthaltstitels durch die Ausländerbehörde demnach nur deklaratorischen Charakter hat (vgl. auch S. 11 des Berufungsurteils sowie die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz und Freizügigkeitsgesetz/EU vom 22. Dezember 2004 <101.0>; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG II § 101 Rn. 2). Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage ist danach im Sinne der von ihr genannten zweiten Alternative zu beantworten, ohne dass hierfür die Durchführung eines Revisionsverfahrens erforderlich wäre.

5 Soweit die Beschwerde auch die damit zusammenhängenden weiteren Fragen als grundsätzlich bedeutsam aufwerfen will,
„ob die beklagte Ausländerbehörde sich bei widersprüchlichem Verhalten nicht an der für den Ausländer günstigsten Auslegung messen lassen muss und sozusagen die Auslegung in dubio zu Gunsten des Ausländers erfolgen muss“
und
„ob die Ausländerbehörde durch dieses Vorgehen“ - gemeint ist der vier Tage nach Umschreibung in eine Niederlassungserlaubnis erfolgte Widerruf des Aufenthaltstitels - einen unmittelbar zuvor erteilten Fehler heilen kann oder sich im Zuge des Vertrauensschutzes nicht an dem bereits Gewährten festhalten lassen muss“,
handelt es sich schon nicht, wie für eine Grundsatzrevision erforderlich, um fallübergreifend zu beantwortende rechtsgrundsätzliche Fragen, sondern um Fragen die auf Grund der Würdigung der jeweiligen besonderen Umstände im Einzelfall zu entscheiden sind. Im Übrigen legt die Beschwerde auch nicht dar, dass das Berufungsgericht im Ergebnis ein widersprüchliches Verhalten der Ausländerbehörde oder einen wie auch immer gearteten Vertrauenstatbestand auf Seiten des Klägers festgestellt hat.

6 Auch die von der Beschwerde weiterhin aufgeworfene Frage,
„ob die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ..., wonach eine Ausweisung aus Gründen des Vertrauensschutzes in der Regel nicht nur auf solche Tatbestände gestützt werden kann, in deren Kenntnis die Ausländerbehörde ... zuvor vorbehaltlos eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt hat, auch auf die Fälle des § 101 AufenthG Anwendung finden“,
rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Denn auch diese Frage betrifft die Auslegung der Übergangsregelung des § 101 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, ohne dass die Beschwerde auch nur ansatzweise dartut, dass und aus welchen Gründen ausnahmsweise ein revisionsgerichtlicher Klärungsbedarf im Interesse der Rechtseinheit bestehen könnte.

7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2, § 72 Nr. 1 GKG.