Beschluss vom 21.12.2006 -
BVerwG 3 B 15.06ECLI:DE:BVerwG:2006:211206B3B15.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.12.2006 - 3 B 15.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:211206B3B15.06.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 15.06

  • Niedersächsisches OVG - 22.09.2005 - AZ: OVG 11 LC 87/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Dezember 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 22. September 2005 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und vorläufig für das Revisionsverfahren auf 345 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist begründet. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen des Zulassungsgrundes des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu Unrecht verneint. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung.

2 In dem Revisionsverfahren kann voraussichtlich die von der Beschwerde sinngemäß aufgeworfene Frage geklärt werden, ob in den Erlösausgleich nach § 12 Abs. 4 der Bundespflegesatzverordnung in der für das Jahr 2002 geltenden Fassung Mehrerlöse einzubeziehen sind, die durch die Belegung von nicht in den Krankenhausplan aufgenommenen und daher nicht durch den Versorgungsauftrag des Krankenhauses gedeckten Betten erzielt worden sind. Die Rechtsgrundsätzlichkeit dieser Frage kann nicht mit der Begründung verneint werden, die genannte Bestimmung stelle auslaufendes Recht dar. Die Vorschrift ist als § 12 Abs. 2 BPflV zumindest für einen - nennenswerten - Teil der Krankenhäuser nach wie vor wortgleich in Geltung. Darüber hinaus enthält § 4 Abs. 9 des nunmehr die Vergütung von vollstationären und teilstationären Leistungen der Krankenhäuser regelnden Krankenhausentgeltgesetzes eine Erlösausgleichsregelung, die jedenfalls in den Grundzügen der vorliegend anwendbaren Regelung entspricht.

3 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 53.06 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.