Beschluss vom 21.12.2005 -
BVerwG 3 B 63.05ECLI:DE:BVerwG:2005:211205B3B63.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.12.2005 - 3 B 63.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:211205B3B63.05.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 63.05

  • VG Magdeburg - 15.02.2005 - AZ: VG 5 A 98/04 MD

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Dezember 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Magdeburg über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 15. Februar 2005 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu.

2 Im Revisionsverfahren kann voraussichtlich die Frage geklärt werden, inwieweit bei einem Verzicht des nach dem Vermögensgesetz Restitutionsberechtigten auf einen Teil des ihm nach § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG zustehenden Anspruchs auf Erlösauskehr der nach §§ 1 und 2 VZOG Zuordnungsberechtigte gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG einen entsprechenden Erlösauskehranspruch gegen den Verfügungsbefugten hat.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 37.05 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.