Beschluss vom 21.12.2004 -
BVerwG 4 A 19.04ECLI:DE:BVerwG:2004:211204B4A19.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.12.2004 - 4 A 19.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:211204B4A19.04.0]

Beschluss

BVerwG 4 A 19.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Dezember 2004
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. J a n n a s c h
als Berichterstatter gemäß § 87 a VwGO
beschlossen:

  1. Das Klageverfahren wird eingestellt.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beklagten.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Klageverfahren bis zur Abgabe der Erledigungserklärungen auf 10 000 € festgesetzt.

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten zu entscheiden.
Vorliegend entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens überwiegend der Klägerin aufzuerlegen. Denn sie hat zunächst die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses beantragt, diesen Antrag indes später zurückgenommen. Überdies kann hinsichtlich der geringen Aussichten in der Hauptsache auf den Erledigungsbeschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vom 28. Dezember 2000 - BVerwG 4 VR 11.00 - verwiesen werden.
Auch den zunächst begehrten aktiven Schallschutz hat die Klägerin im Laufe des Verfahrens nach entsprechenden Hinweisen des Gerichts nicht weiter verfolgt. Im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter im Dezember 2002 ist näher dargelegt worden, dass der Klägerin kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für aktiven Schallschutz (Schallschutzwand) zusteht. Eine derartige Maßnahme würde im Wesentlichen nur für einen Teil des Pfarrhauses nennenswerte Vorteile bringen. Die Kosten der Schutzmaßnahme stünden außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck (§ 41 Abs. 2 BImSchG). Für den Schutz der Außennutzungsfläche kommt eine derartige Maßnahme grundsätzlich nicht in Betracht.
Im Erörterungstermin ist sodann eine Lösung gefunden worden, nach der das beklagte Land die in der Niederschrift näher bezeichneten Flächen als Außennutzungsflächen in die Berechnung der Entschädigung für den passiven Lärmschutz einbezieht. Diese Berechnung durfte die Planfeststellungsbehörde jedoch dem nachfolgenden Entschädigungsverfahren überlassen, so dass der Planfeststellungsbeschluss als solcher rechtlich nicht zu beanstanden ist. Auch die Zustimmung zu der von der Klägerin beabsichtigten dem Schall- und Sichtschutz dienenden Wand entlang der neu zu errichtenden Straße brauchte nicht schon im Planfeststellungsbeschluss ausgesprochen zu werden. Der Ausgang des von der Klägerin noch abgewarteten Baugenehmigungsverfahrens für diese Wand hatte auf die Rechtsmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses ohnehin keinen Einfluss.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.