Beschluss vom 21.11.2005 -
BVerwG 9 A 38.04ECLI:DE:BVerwG:2005:211105B9A38.04.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 21.11.2005 - 9 A 38.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:211105B9A38.04.0]
Beschluss
BVerwG 9 A 38.04
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. November 2005
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R u b e l
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
- Das Verfahren wird eingestellt.
- Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 14. November 2005 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.