Beschluss vom 21.10.2010 -
BVerwG 7 A 14.10ECLI:DE:BVerwG:2010:211010B7A14.10.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 21.10.2010 - 7 A 14.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:211010B7A14.10.0]
Beschluss
BVerwG 7 A 14.10
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Oktober 2010
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
- Das Verfahren wird eingestellt.
- Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2010 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.