Beschluss vom 21.10.2010 -
BVerwG 1 WB 16.10ECLI:DE:BVerwG:2010:211010B1WB16.10.0

Leitsätze:

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Die Anhörung des Betroffenen im Verfahren einer Sicherheitsüberprüfung muss nicht notwendig persönlich erfolgen; sie kann auch im schriftlichen Verfahren durchgeführt werden. Es obliegt dem Betroffenen, seinen Wunsch nach Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu einer persönlichen Anhörung gegenüber dem anhörungspflichtigen Geheimschutzbeauftragten geltend zu machen.

  • Rechtsquellen
    SÜG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 14 Abs. 3

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.10.2010 - 1 WB 16.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:211010B1WB16.10.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 16.10

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Oberst i.G. Hauke und
den ehrenamtlichen Richter Oberstleutnant Mönninghoff
am 21. Oktober 2010 beschlossen:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in seiner erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) durch den Geheimschutzbeauftragten ... .

2 Der 1958 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 31. Dezember 2014 enden wird. Er wurde am 5. Februar 2003 zum Major und mit Urkunde vom 19. April 2010 zum Oberstleutnant ernannt. Seit dem 11. Oktober 2006 war er als Stabsoffizier für Militärisches Nachrichtenwesen Stabilisierungskräfte und Zielbearbeiter ... eingesetzt. Seit dem 1. Oktober 2008 wird der Antragsteller auf dem Dienstposten S 3 Stabsoffizier bei ... verwendet. Seit dem 20. März 2008 übt er keine sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten mehr aus.

3 Für den Antragsteller wurde zuletzt am 7. April 2004 eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) ohne Einschränkungen abgeschlossen.

4 Mit Bescheid vom 4. Mai 2007 stellte der Geheimschutzbeauftragte ... in der Person des Antragstellers ein Sicherheitsrisiko fest. Dieser Entscheidung lag der Vorwurf zugrunde, der Antragsteller habe während seines Auslandseinsatzes als S 2 Stabsoffizier ... wesentliche Sicherheitsbestimmungen im Umgang mit Informationstechnik wissentlich missachtet und dabei insbesondere gegen das Gebot der Systemtrennung verstoßen. Mit Beschluss vom 27. September 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 7.07 - ordnete der Senat die aufschiebende Wirkung des Antrags des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid vom 4. Mai 2007 an, weil die Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten einen Verfahrensfehler aufwies und keine rechtsfehlerfreie Prognose enthielt. Daraufhin hob der Geheimschutzbeauftragte mit Bescheid vom 18. Oktober 2007 den Bescheid vom 4. Mai 2007 auf; das insoweit anhängige Hauptsacheverfahren BVerwG 1 WB 27.07 wurde eingestellt.

5 Im Hinblick auf die geplante Verwendung des Antragstellers in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit führte der Geheimschutzbeauftragte anschließend das Sicherheitsüberprüfungsverfahren fort und bezog die folgenden sicherheitserheblichen Erkenntnisse ein:

6 Am 18. August 2006 hatte der Chef des Stabes ... gegen den Antragsteller eine Disziplinarbuße in Höhe von 1 500 € verhängt. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Er hat am 30.06.2006 während der ...-Übung „...“ auf den Kapverdischen Inseln in den Abendstunden im Betreuungszelt den Leitenden Veterinär, Oberstabsveterinär Dr. ...., und den Leitenden Apotheker, Oberfeldapotheker ..., mit folgenden Aussagen beleidigt:
1. „Veterinäre sind die, die dicke Berichte schreiben und damit nur Wind machen wollen, um sich wichtig zu machen und dabei rumlaufen wie die letzten Penner!“
2. „Sie sind diejenigen, die ungewaschenes Obst und Gemüse zulassen. Hauptsache, sie fressen sich den Wanst voll, die Truppe ist Ihnen doch scheißegal!“
3. „Sie sind doch keine richtigen Soldaten, Sie sind Nichtkombattanten!“
4. „Sie sind die Ersten, die ich erschießen würde im Einsatz - einfach so!“
Ferner hat er an einem nicht mehr feststellbaren Tag im Juni 2006 im Camp „...“ den Leitenden Sanitätsoffizier des Verbandes, Flottenarzt Dr. ..., als dieser sich beim Abendbrot eine Mohrrübe schälte, sinngemäß mit den Worten beleidigt:
„Schälen Sie die für Ihre Frau, damit sie Ihre Abwesenheit für die Wochen kompensieren kann?“

7 Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 5. Oktober 2007 (Az.: ...) verhängte das Amtsgericht Würzburg gegen den Antragsteller wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe in Höhe von 55 Tagessätzen zu je 65 €. Die Fahrerlaubnis wurde ihm entzogen. Die Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis wurde auf 11 Monate festgesetzt. Dem Strafbefehl lag zugrunde, dass der Antragsteller am 10. August 2007 mit seinem Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hatte, obwohl er infolge vorangegangenen Alkoholgenusses (BAK: 2,00 ‰) fahruntüchtig war.

8 Wegen dieses Vorfalls stellte der Kommandeur der ... mit Verfügung vom 15. November 2007 fest, dass der Antragsteller ein Dienstvergehen begangen habe, sah aber von der Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens ab.

9 Mit Schreiben vom 16. April 2008 hörte der Geheimschutzbeauftragte im Bundesministerium der Verteidigung den Antragsteller zu diesen sicherheitserheblichen Erkenntnissen an. Dabei wies er darauf hin, als prognoserelevant werde er zusätzlich berücksichtigen, dass der Antragsteller bereits im August 1990 unter erheblichem Alkoholeinfluss (BAK: 3,00 ‰) strafrechtlich auffällig geworden sei. Obwohl dieser Vorfall seinerzeit nicht als sicherheitserheblich bewertet worden sei, gewinne er angesichts der erneuten alkoholbezogenen Verfehlung wieder an Bedeutung. Mit Schreiben vom 25. Juli 2008 informierte der Geheimschutzbeauftragte den Bevollmächtigten des Antragstellers, dass zum 1. Oktober 2008 die Versetzung des Antragstellers auf einen Dienstposten erfolgen solle, für den eine Ermächtigung zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades „Streng Geheim“ erforderlich sei. Der Geheimschutzbeauftragte bat nach gewährter Fristverlängerung erneut um Stellungnahme.

10 Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 27. August 2008 erklärte der Antragsteller, der mit der Disziplinarbuße vom 18. August 2006 geahndete Vorfall liege zeitlich vor der Aufhebungsverfügung vom 18. Oktober 2007, mit der der Geheimschutzbeauftragte seinen Bescheid vom 4. Mai 2007 revidiert habe. Dieser Sachverhalt sei daher in sicherheitsrechtlicher Hinsicht erledigt und könne nicht erneut aufgegriffen werden. Hinsichtlich des mit dem Strafbefehl geahndeten Vorfalls sei weitere Beschwerde gegen eine insoweit verhängte Disziplinarbuße eingelegt worden, über die noch nicht entschieden sei. Vor diesem Hintergrund solle eine Stellungnahme zu den laufenden Vorgängen derzeit nicht abgegeben werden.

11 Mit Schreiben vom 24. September 2008 teilte der Geheimschutzbeauftragte dem Antragsteller mit, dass er aufgrund der festgestellten sicherheitserheblichen Erkenntnisse gehalten sei, die Sicherheitsüberprüfung mit der Feststellung eines Sicherheitsrisikos abzuschließen. Er führte aus, das mit der Disziplinarbuße geahndete Verhalten und die Trunkenheitsfahrt am 10. August 2007 begründeten nachhaltige Zweifel an seiner Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit. Die beiden Vorfälle rechtfertigten im Rahmen der Prognose die Besorgnis, dass sich der Antragsteller auch weiterhin nicht rechtstreu verhalten werde, zumal er bereits im August 1990 unter erheblichem Alkoholeinfluss strafrechtlich auffällig geworden sei. Es bedürfe deshalb eines längeren Zeitraums, in welchem er durch sein Handeln oder Unterlassen zeigen könne, dass er sein Verhalten nachhaltig geändert habe. Zum jetzigen Zeitpunkt sei eine verlässliche positive Prognose nicht möglich.

12 Mit Bescheid vom 30. September 2008 stellte der Geheimschutzbeauftragte fest, dass die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3/A 3) Umstände ergeben habe, die ein Sicherheitsrisiko darstellten. Die Entscheidung schließe auch einen Einsatz in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach Ü 1/Ü 2 aus. Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos gelte bis zum September 2013.

13 Gegen diesen ihm am 12. November 2008 eröffneten Bescheid hat der Antragsteller am 26. November 2008 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt.

14 Anschließend wurde dem Geheimschutzbeauftragten bekannt, dass der Chef des Stabes ... gegen den Antragsteller am 20. März 2008 eine weitere Disziplinarbuße in Höhe von 1 950 € verhängt hatte. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
„Er hat am 06.03.2008 in V. im Offizierheim der B-N-K nach Genuss von ca. 1,25 l Wein, 0,8 l Bier und möglicherweise 2 cl Schnaps ein lautstarkes und für die anwesende Ordonanz inhaltlich vernehmbares aggressives Streitgespräch mit einem anwesenden Hauptmann der Luftwaffe geführt, in dessen Verlauf er dem Hauptmann einen Schlag mit geballter Faust in den Brustbereich versetzte, der diesen ins Wanken brachte und von dem getroffenen Offizier als Versuch gewertet wurde, ihn in eine Schlägerei zu verwickeln.
Auf die verbale Intervention des als Ordonanz diensthabenden Hauptgefreiten ..., ‚er finde das Verhalten nicht angebracht und die Herren sollten doch mehr Respekt haben, schließlich seien doch alle bei der Bundeswehr’, antwortete Major ..., ob der Hauptgefreite M. nicht wüsste, warum er Major sei und dass er ihn einfach wegtreten lassen könnte, wenn es ihm beliebte. Auf den Einwand der Ordonanz, ‚er werde den Abend hier beenden, wenn die Situation weiter außer Kontrolle geriete’, entgegnete Major ..., ‚was glauben Sie, wer Sie sind? Ich bin hier zahlendes Mitglied und Sie nur Angestellter. Wollen Sie als Hauptgefreiter einen Major vor die Tür setzen?’ Als Hauptgefreiter M. entgegnete, dass dies der OvWa tun würde, sagte Major ..., dass das lächerlich wäre und er den OvWa genauso in ‚Achtung stellen’ oder ‚wegtreten’ lassen könnte, wie den Hauptgefreiten, das seien nämlich nur Feldwebeldienstgrade.“

15 Mit Schreiben vom 20. März 2009 hörte der Geheimschutzbeauftragte den Antragsteller auch zu diesem Vorfall als sicherheitserhebliche Erkenntnis an.

16 Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 18. Mai 2009 machte der Antragsteller geltend, Streitigkeiten am Biertisch könnten in jeder OHG vorkommen; leichte Überschreitungen der üblichen Zurückhaltungsgrenzen seien nicht geeignet, ein gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung erkennen zu lassen.

17 Mit Schreiben vom 10. Juli 2009 teilte der Geheimschutzbeauftragte dem Antragsteller mit, dass auch unter Berücksichtigung des Vorbringens seines Bevollmächtigten keine andere Entscheidung als die am 30. September 2008 getroffene Feststellung möglich sei; diese Feststellung werde vielmehr durch den neu zu berücksichtigenden Sachverhalt der Disziplinarbuße vom 20. März 2008 noch untermauert. Im Rahmen der Prognoseerwägungen führte der Geheimschutzbeauftragte aus, es bleibe festzustellen, dass zwei Disziplinarbußen und selbst ein Strafbefehl keine wesentliche Änderung im Verhalten des Antragstellers hätten bewirken können. Im Abstand von je einem Jahr sei er immer wieder auffällig geworden. Das lasse darauf schließen, dass der Antragsteller kein Unrechtsbewusstsein verinnerlicht habe. Zurzeit sei eine verlässliche positive Prognose definitiv nicht möglich.

18 Den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit seiner Stellungnahme vom 31. März 2010 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

19 Zur Begründung seines Antrags trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Der der Disziplinarbuße vom 18. August 2006 zugrundeliegende Sachverhalt betreffe keine Vorgesetzten und dürfe im Übrigen nicht erneut in das Sicherheitsüberprüfungsverfahren einbezogen werden; er sei bereits im Verfahren BVerwG 1 WDS-VR 7.07 behandelt worden. Auch die Trunkenheitsfahrt vom 10. August 2007 habe der Bundesminister der Verteidigung bereits in das Verfahren BVerwG 1 WDS-VR 7.07 eingeführt. Den verkehrsrechtlich relevanten Vorfall aus dem Jahr 1990 dürfe man wegen des langen Zeitablaufs nicht mehr in der Prognose berücksichtigen. Die Prognose des Geheimschutzbeauftragten sei auch deshalb unzureichend, weil nicht genügend beachtet worden sei, dass er, der Antragsteller, weiterhin in herausgehobenen Bereichen verwendet werde. Er sei derzeit Kasernenkommandant in ..., Stabsoffizier für Standortangelegenheiten und als ehrenamtlicher Richter am Truppendienstgericht tätig. Die umfänglich aufgelisteten Sicherheitsbedenken des Geheimschutzbeauftragten hätten das Bundesministerium der Verteidigung auch nicht davon abgehalten, ihn jüngst zum Oberstleutnant zu befördern. Zu rügen sei schließlich, dass ihm keine Anhörung in Gegenwart seines Bevollmächtigten ermöglicht worden sei.

20 Der Antragsteller beantragt,
den Bescheid des Geheimschutzbeauftragten ... vom 30. September 2008 aufzuheben.

21 Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

22 Er macht geltend, im Rahmen der sicherheitsmäßigen Beurteilung zeigten die wiederholten Vergehen des Antragstellers insgesamt eine fehlende Bereitschaft oder Fähigkeit, eine persönliche Verhaltensänderung vorzunehmen. Von besonderem Gewicht sei der Umstand, dass der Antragsteller sich die Disziplinarbuße vom 18. August 2006 nicht als Warnung habe dienen lassen und bereits im August 2007 sowie im März 2008 erneut strafrechtlich bzw. disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten sei. Die wiederholten Auffälligkeiten dokumentierten, dass der Antragsteller keinerlei Unrechtsbewusstsein verinnerlicht habe und im Zweifelsfall eigene Interessen vor die Interessen Dritter und vor die Wahrung von Rechtsnormen stelle. Die Betrachtung der Abläufe auf der Zeitachse zeige, dass dem Antragsteller die Bereitschaft zur Beachtung von Vorgaben für sein Verhalten fehle. Damit könne nicht ausgeschlossen werden, dass er auch die für Geheimnisträger geltenden Bestimmungen außer Acht lasse. Für die Feststellung eines Sicherheitsrisikos sei die Tat im Jahr 1990 nicht ausschlaggebend gewesen; die Verfehlungen in den Jahren 2006 bis 2008 hätten zur Feststellung eines Sicherheitsrisikos ausgereicht. Zur Rüge einer unzureichenden Anhörung des Antragstellers sei anzumerken, dass dieser sich - nach mehrfach gewährter Fristverlängerung - im Schreiben vom 27. August 2008 geäußert, darin aber durch seinen Bevollmächtigten vorgetragen habe, er wolle nicht zur Sache Stellung nehmen. Deshalb habe der Geheimschutzbeauftragte darauf verzichtet, den Antragsteller zu einer persönlichen Anhörung aufzufordern. Der Antragsteller habe - anwaltlich vertreten - im Rahmen des Anhörungsverfahrens nicht den Wunsch nach einer persönlichen Anhörung geäußert. § 6 SÜG sei deshalb nicht verletzt. Der Einsatz des Antragstellers als ehrenamtlicher Richter beim Truppendienstgericht berühre nicht die Frage seiner sicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit. Der Kommandeur habe dem Antragsteller seit dessen Zuversetzung im Jahr 2008 keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit mehr übertragen und ihn nicht zum Zugang zu und zum Umgang mit Verschlusssachen ermächtigt. Der Geheimschutzbeauftragte sei nicht gehindert gewesen, die Disziplinarbuße vom 18. August 2006 und den Strafbefehl erneut in das Sicherheitsüberprüfungsverfahren einzubeziehen. Denn die Aufhebung des Feststellungsbescheids vom 4. Mai 2007 habe nicht zur Folge gehabt, dass das Sicherheitsüberprüfungsverfahren für den Antragsteller positiv abgeschlossen gewesen sei; es habe vielmehr im Hinblick auf eine für den Antragsteller geplante sicherheitsempfindliche Tätigkeit fortgesetzt werden müssen.

23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - ... -, die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, sowie die Gerichtsakten BVerwG 1 WDS-VR 7.07 und BVerwG 1 WB 27.07 haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

24 Der Antrag ist zulässig.

25 Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos gemäß § 14 Abs. 3 SÜG kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten mit dem Ziel der Aufhebung des entsprechenden Bescheids angefochten werden (vgl. Beschlüsse vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 - BVerwGE 111, 219 = Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 9, vom 20. Januar 2009 - BVerwG 1 WB 22.08 - m.w.N. und vom 21. Juli 2010 - BVerwG 1 WB 68.09 -).

26 Der Antrag ist jedoch unbegründet.

27 Der Bescheid des Geheimschutzbeauftragten ... vom 30. September 2008 ist - auch unter Berücksichtigung des Begründungsschreibens des Geheimschutzbeauftragten vom 10. Juli 2009 - rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.

28 Maßgeblich für die gerichtliche Kontrolle dieses Bescheides ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Vorlage des Verfahrens durch den Bundesminister der Verteidigung an den Senat (stRspr, Beschlüsse vom 27. September 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 7.07 - Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 13, vom 11. März 2008 - BVerwG 1 WB 37.07 - BVerwGE 130, 291 = Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 14 und vom 21. Juli 2010 - BVerwG 1 WB 68.09 -). Bis zu diesem Zeitpunkt - und damit auch im Vorlageschreiben selbst - können weitere tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos oder neue Sachverhaltsaspekte und die insoweit zu treffende Prognose des künftigen Verhaltens des betroffenen Soldaten zur Ergänzung der angefochtenen Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten in das Verfahren eingeführt werden (Beschluss vom 21. Juli 2010 - BVerwG 1 WB 68.09 -). Diese Möglichkeit hat der Geheimschutzbeauftragte hier - noch vor der Vorlage des Verfahrens an den Senat - dadurch wahrgenommen, dass er nach erneuter Anhörung des Antragstellers am 20. März 2009 im Begründungsschreiben vom 10. Juli 2009 die Feststellung eines Sicherheitsrisikos auch auf den Sachverhalt erstreckt hat, der der Disziplinarbuße vom 20. März 2008 zugrunde liegt.

29 Die Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken ist eine vorbeugende Maßnahme, die Sicherheitsrisiken nach Möglichkeit ausschließen soll (stRspr, vgl. Beschluss vom 11. März 2008 a.a.O. S. 293 f. m.w.N.). Die Beurteilung des Sicherheitsrisikos, die zugleich eine Prognose der künftigen Entwicklung der Persönlichkeit des Soldaten und seiner Verhältnisse darstellt, darf sich dabei nicht auf eine vage Vermutung oder eine rein abstrakte Besorgnis stützen, sondern muss auf der Grundlage tatsächlicher Anhaltspunkte getroffen werden. Dabei gibt es keine „Beweislast”, weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für die zuständige Stelle, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 11, vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 - und vom 22. Juli 2009 - BVerwG 1 WB 53.08 -; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 <353>).

30 Dem Geheimschutzbeauftragten steht bei der ihm hiernach obliegenden Entscheidung ein Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob der Geheimschutzbeauftragte von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. Beschlüsse vom 18. August 2004 - BVerwG 1 WB 37.04 - <insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 18 m.w.N.> und vom 22. Juli 2009 - BVerwG 1 WB 53.08 -).

31 Die Feststellung des - hier zuständigen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG i.V.m. Nr. 2416 ZDv 2/30 Teil C) - Geheimschutzbeauftragten ..., dass in der Person des Antragstellers ein Sicherheitsrisiko vorliegt, hält diese Grenzen des Beurteilungsspielraums ein.

32 Der Geheimschutzbeauftragte ist nicht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen.

33 Bei der Sachverhaltserfassung hat er zutreffend die Verhaltensweisen des Antragstellers berücksichtigt, die der Disziplinarmaßnahme vom 18. August 2006 (bestandskräftig seit dem 2. September 2006), dem Strafbefehl vom 5. Oktober 2007 (rechtskräftig seit dem 8. November 2007) und der Disziplinarmaßnahme vom 20. März 2008 (bestandskräftig seit dem 5. April 2008) zugrunde lagen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers bestanden keine rechtlichen Hindernisse, diese Maßnahmen für die sicherheitsrechtliche Überprüfung heranzuziehen.

34 Die Disziplinarbuße vom 18. August 2006 war nicht nach § 8 Abs. 2 Satz 1 WDO als tilgungsreif zu qualifizieren, weil während des Laufs der Dreijahresfrist gegen den Antragsteller am 20. März 2008 eine erneute Disziplinarmaßnahme unanfechtbar verhängt worden ist (§ 8 Abs. 2 Satz 3 WDO). Hinsichtlich des Strafbefehls vom 5. Oktober 2007 war im maßgeblichen Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung noch nicht - und ist auch heute noch nicht - die fünfjährige Tilgungsfrist nach Maßgabe des § 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BZRG abgelaufen. Für die Disziplinarbuße vom 20. März 2008 ist ebenfalls keine Tilgungsreife nach § 8 Abs. 2 WDO eingetreten.

35 Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, die Disziplinarbuße vom 18. August 2006 habe in das vorliegende Sicherheitsüberprüfungsverfahren nicht mehr einbezogen werden dürfen, weil sie bereits Gegenstand des rechtskräftig durch Beschluss des Senats vom 27. September 2007 (BVerwG 1 WDS-VR 7.07 ) abgeschlossenen Sicherheitsüberprüfungsverfahrens gewesen sei. Mit dieser Auffassung verkennt der Antragsteller, dass der Senat den seinerzeit angefochtenen Bescheid des Geheimschutzbeauftragten vom 4. Mai 2007 wegen des Verfahrensmangels fehlender Anhörung zu dieser Disziplinarbuße beanstandet hat. Insofern war der Geheimschutzbeauftragte nicht daran gehindert, seinen verfahrensfehlerhaften Bescheid am 18. Oktober 2007 aufzuheben, sodann aber das eingeleitete Sicherheitsüberprüfungsverfahren mit einer formgerechten Anhörung des Antragstellers wieder aufzugreifen. Hinsichtlich des mit dem Strafbefehl geahndeten Fehlverhaltens des Antragstellers vom 10. August 2007 kommt hinzu, dass es nicht Gegenstand der Feststellung eines Sicherheitsrisikos in dem aufgehobenen Bescheid vom 4. Mai 2007 war, sondern vom Bundesminister der Verteidigung lediglich schriftsätzlich im gerichtlichen Verfahren erwähnt worden ist.

36 Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Geheimschutzbeauftragte in den disziplinar- und strafrechtlich geahndeten Verfehlungen des Antragstellers hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für Zweifel an dessen Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit erkannt hat. Der Geheimschutzbeauftragte hat mit dieser Einschätzung weder den anzuwendenden Begriff noch den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt; er hat insoweit auch nicht allgemeingültige Wertmaßstäbe missachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt.

37 Tatsächliche Anhaltspunkte, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG in Verbindung mit Nr. 2414 Satz 1 Nr. 1 ZDv 2/30 Teil C Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit und damit ein Sicherheitsrisiko begründen, können sich nach der Rechtsprechung des Senats auch daraus ergeben, dass der Betroffene eine Straftat begangen hat, die ohne speziellen Bezug zu Geheimhaltungsvorschriften oder zur dienstlichen Tätigkeit ein gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung erkennen lässt (vgl. Beschlüsse vom 12. April 2000 - BVerwG 1 WB 12.00 -, vom 20. August 2003 - BVerwG 1 WB 15.03 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 16 = NZWehrr 2004, 168 und vom 20. Januar 2009 - BVerwG 1 WB 22.08 - m.w.N.).

38 Tatsächliche Anhaltspunkte im vorgenannten Sinne können sich außerdem daraus ergeben, dass der Betroffene eine Dienstpflichtverletzung begangen hat. In Übereinstimmung hiermit nennt Hinweis Nr. 9 zu Nr. 2414 Satz 1 Nr. 1 ZDv 2/30 Teil C (Anlage C 18) als Beispiel für entsprechende Anhaltspunkte Verstöße des Betroffenen gegen Dienstpflichten (vgl. dazu im Einzelnen: Beschluss vom 24. November 2009 - BVerwG 1 WB 6.09 -).

39 Bei der sicherheitsmäßigen Beurteilung der vom Antragsteller begangenen Dienstpflichtverletzungen und der Straftat hat der Geheimschutzbeauftragte die Grenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums nicht überschritten. Ohne Rechtsfehler hat er das Verhalten des Antragstellers, das mit den Disziplinarbußen geahndet worden ist, als ein ernstzunehmendes Fehlverhalten gewertet, das Zweifel an dessen sicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeit begründet. Ehrverletzende Äußerungen gegenüber anderen Soldaten - seien sie Kameraden gleichen Dienstgrades oder Vorgesetzte - haben nach ständiger Rechtsprechung des 2. Wehrdienstsenats des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich erhebliches Gewicht. Zu den Rechten, deren Schutz ein Soldat gemäß § 6 Satz 1 SG in Anspruch nehmen kann, gehört der Schutz seiner persönlichen Ehre. Der Soldat kann danach verlangen, dass seine persönliche Ehre, sein Ansehen und sein Ruf als Bürger und Soldat geachtet und nicht geschädigt werden. Dieser Ehrenschutz, der dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuzuordnen ist und seine Grundlage in der verfassungsrechtlich verbürgten Achtung der Menschenwürde und der freien Persönlichkeitsentfaltung findet (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG), ist notwendig auch auf die Wahrung des Ansehens in der Öffentlichkeit gerichtet sowie darauf, nicht ehrverletzenden Äußerungen ohne rechtfertigenden Grund ausgesetzt zu werden (vgl. Urteile vom 4. Mai 2006 - BVerwG 2 WD 9.05 - Buchholz 449 § 6 SG Nr. 3 und vom 9. Januar 2007 - BVerwG 2 WD 20.05 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 20 = NZWehrr 2007, 167). Ehrverletzende Äußerungen lassen Rückschlüsse auf gravierende Charaktermängel des jeweiligen Täters zu. Entsprechendes gilt für das Verhalten eines Offiziers, der gegenüber einem anderen Offizier - obendrein vor anderen Soldaten - verbal ausfallend und handgreiflich tätlich wird. Eine derartige Vorgehensweise ist entgegen der Auffassung des Antragstellers in keiner Weise zu rechtfertigen, auch nicht als sozialadäquate „Biertisch-Usance“ zu verharmlosen. Das Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr mit einer hohen Blutalkoholkonzentration (hier von 2,00 ‰) lässt ebenfalls auf ein nachhaltig mangelndes Verantwortungsbewusstsein schließen. Mit dieser Einschätzung wird der gesetzliche Begriff der Zuverlässigkeit nicht verkannt oder fehlerhaft gewichtet. Darüber hinaus durfte der Geheimschutzbeauftragte die in kurzer Folge - jeweils im Abstand von einem Jahr zwischen 2006 und 2008 - aufgetretenen Verfehlungen des Antragstellers als gravierendes Indiz dafür werten, dass der Antragsteller nicht bereit ist, Disziplinarmaßnahmen oder eine Strafe in ihrer Warnfunktion zu erkennen und auf dieser Grundlage sein Verhalten für die Zukunft angemessen einzurichten.

40 Nicht zu beanstanden ist ferner die vom Geheimschutzbeauftragten getroffene Prognose der künftigen Entwicklung der Persönlichkeit des Antragstellers und seiner Verhältnisse (zu den Voraussetzungen der Prognose im Einzelnen, Beschlüsse vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 -, vom 27. September 2007 a.a.O., und vom 20. Januar 2009 - BVerwG 1 WB 22.08 -). Der Geheimschutzbeauftragte hat im Einzelnen dargelegt, dass die disziplinar- und strafrechtlich geahndeten Verfehlungen des Antragstellers nicht die nachhaltigen Zweifel an seiner Zuverlässigkeit ausräumen könnten, sondern noch einen gewissen Zeitraum der Bewährung erforderten. Der Rückgriff des Geheimschutzbeauftragten auf den Vorfall im Jahr 1990 hat ersichtlich für die Prognose keine tragende Bedeutung, wie sich aus der Formulierung „zumal“ in den beiden Begründungsschreiben des Geheimschutzbeauftragten ergibt. Die vorbezeichnete prognostische Bewertung begründet keine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsprinzips als eines allgemeinen Wertmaßstabs. Vielmehr darf einem Betroffenen noch über eine längere Zeit eine Bewährung abverlangt werden, die belegt, dass eine Verhaltensänderung eingetreten ist, die auch eine nachhaltige Bestätigung finden und von Bestand sein wird (vgl. Beschlüsse vom 20. Januar 2009 - BVerwG 1 WB 22.08 - und vom 21. Juli 2010 - BVerwG 1 WB 68.09 -).

41 Die Beförderung des Antragstellers in den Dienstgrad eines Oberstleutnants hat für die sicherheitsrechtliche Bewertung nach ständiger Rechtsprechung des Senats keine Bedeutung (Beschlüsse vom 22. Juli 2009 - BVerwG 1 WB 53.08 - und vom 21. Juli 2010 - BVerwG 1 WB 68.09 -).

42 Der Antragsteller wird seit dem 20. März 2008 nicht mehr in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit verwendet. Deshalb ist der von ihm geltend gemachte Einsatz als Kasernenkommandant in ... und als Stabsoffizier für Standortangelegenheiten für die sicherheitsrechtliche Beurteilung ohne Relevanz. Das gilt auch für die Funktion eines ehrenamtlichen Richters beim Truppendienstgericht. Denn Richter sind, soweit sie Aufgaben der Rechtsprechung wahrnehmen, vom Anwendungsbereich des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes ausgenommen (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 SÜG).

43 Die Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten weist auch keine Verfahrensfehler auf.

44 Ohne Erfolg rügt der Antragsteller eine Verletzung seines Anhörungsrechts nach § 14 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 SÜG. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SÜG ist dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu den sicherheitserheblichen Erkenntnissen zu äußern. Diese Anhörungspflicht trifft hier nach § 14 Abs. 3 Satz 3 SÜG den Geheimschutzbeauftragten als die zuständige entscheidende Stelle. Aus dem Gesetzeswortlaut folgt unmissverständlich, dass die Anhörung als solche grundsätzlich zwingend ist; die Art und Weise ihrer Durchführung muss allerdings nicht notwendig persönlich erfolgen. Vielmehr ist auch eine Anhörung im schriftlichen Verfahren möglich (Denneborg, Kommentar zum Sicherheitsüberprüfungsgesetz, § 6 SÜG, Rn. 5). Es liegt damit in der Initiative des anzuhörenden Betroffenen, es entweder mit einer schriftlichen Äußerung bewenden zu lassen oder auf einer persönlichen Anhörung - ggf. nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Satz 2 SÜG mit einem Rechtsanwalt - zu bestehen. Eine derartige Möglichkeit sieht auch Nr. 2708 ZDv 2/30 Teil C vor, wonach die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zur Anhörung „zulässig“ ist. Eine diesbezügliche Initiative hat der Antragsteller aber auf die Anhörungsverfügungen des Geheimschutzbeauftragten vom 16. April 2008 und vom 20. März 2009 nicht ergriffen. Insbesondere nach dem Informationsschreiben des Geheimschutzbeauftragten vom 29. August 2008 an den Bevollmächtigten des Antragstellers hätte Gelegenheit bestanden, die darin angekündigte Entscheidung nach Aktenlage noch abzuwenden und um eine persönliche Anhörung - ggf. mit anwaltlicher Begleitung - zu bitten. Auch diese Reaktion ist unterblieben. Der Antragsteller hatte damit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 SÜG hinreichend „Gelegenheit“, sich entweder persönlich und mit anwaltlichem Beistand oder - wie von seinem Bevollmächtigten mit Schriftsätzen vom 27. August 2008 und vom 18. Mai 2009 wahrgenommen - schriftlich zu äußern.

45 Soweit der Antragsteller einen Anhörungsmangel (auch) darin sieht, dass - wie er darlegt - anlässlich seiner Befragung durch den Militärischen Abschirmdienst eine Hinzuziehung seines Bevollmächtigten abgelehnt worden sei, liegt ebenfalls kein Verfahrensfehler vor. Die „Befragung des Betroffenen“ lässt § 35 Abs. 3, Abs. 4 SÜG i.V.m. Nr. 2604 Abs. 4 ZDv 2/30 Teil C für den Militärischen Abschirmdienst als mitwirkende Behörde im Sicherheitsüberprüfungsverfahren nicht als verfahrenssichernde Anhörung, sondern lediglich als zusätzliches Aufklärungs- und Erkenntnismittel bei der Erhebung sicherheitsrechtlicher Erkenntnisse zu; sie ist Bestandteil des in § 13 und § 14 SÜG abgebildeten mehrstufigen Verfahrens, das erst mit der Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten nach § 14 Abs. 3 SÜG abgeschlossen wird. Für die Gewährleistung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist maßgeblich, dass der Entscheidungsträger - hier der Geheimschutzbeauftragte - die Anhörung des Betroffenen ermöglicht. Das ist hier geschehen.

46 Keine rechtlichen Bedenken bestehen schließlich dagegen, dass der Geheimschutzbeauftragte die Feststellung eines Sicherheitsrisikos auch auf die Verwendung des Antragstellers in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit der Überprüfungsarten Ü 1 und Ü 2 erstreckt hat. Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Antragstellers und die Risikoeinschätzung ergeben sich im vorliegenden Fall insoweit keine von der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) abweichenden Gesichtspunkte.