Beschluss vom 21.10.2004 -
BVerwG 4 B 76.04ECLI:DE:BVerwG:2004:211004B4B76.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.10.2004 - 4 B 76.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:211004B4B76.04.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 76.04

  • Bayerischer VGH München - 10.03.2004 - AZ: VGH 26 BV 02.1127

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Oktober 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. März 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 16 500 € festgesetzt.
  4. G r ü n d e
  5. Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
  6. 1. Die Divergenzrüge greift nicht durch. Eine die Revision eröffnende Abweichung, also ein Widerspruch im abstrakten Rechtssatz, läge nur vor, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen wäre (stRspr). Die Beschwerde verweist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 1989 - BVerwG 8 C 30.87 - (BVerwGE 81, 226). Danach begründet die Absicht, eine Amtshaftungsklage zu erheben, kein schutzwürdiges Interesse an einer verwaltungsgerichtlichen Klage mit dem Ziel, die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts festzustellen, wenn sich der Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung erledigt hat. Die Beschwerde legt indes nicht dar, mit welchem entgegengesetzten Rechtssatz der Verwaltungsgerichtshof dieser Rechtsprechung die Gefolgschaft versagt haben soll. Sie verkennt zum einen, dass im vorliegenden Fall das erledigende Ereignis erst nach Klageerhebung (im Juli 2000) eingetreten ist. Denn der Beigeladene hat die die Erledigung auslösende Veränderungssperre nach Klageerhebung
  7. erneut bekannt gemacht. Zwar lässt der Verwaltungsgerichtshof dahin gestellt, ob die Veränderungssperre damit (unmittelbar oder rückwirkend) bereits im März 2000 oder erst mit der zweiten Bekanntmachung im Oktober 2000 in Kraft getreten ist. Dies ändert jedoch nichts daran, dass erst mit der nach Klageerhebung vorgenommenen erneuten Bekanntmachung ein Ereignis eingetreten ist, das ohne Prüfung zwischen den Beteiligten umstrittener Rechtsfragen der Erteilung eines Bauvorbescheids entgegen gestanden hat und in dem der Kläger eine Erledigung der Hauptsache sehen konnte (vgl. auch die Ausführungen unten zu 2.). Zum anderen lag dem genannten Urteil vom 20. Januar 1989 eine Anfechtungsklage zu Grunde und hatte der Gegenstand des Verwaltungsakts sich durch Zeitablauf erledigt. Demgegenüber handelt es sich vorliegend um eine andere Situation. Der Kläger erstrebte im Wege der Verpflichtungsklage die Erteilung eines Bauvorbescheids und beantragte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Hauptantrag die Verpflichtung des Beklagten, den Bauvorbescheid zu erteilen. Der Fortsetzungsfeststellungsantrag wurde lediglich hilfsweise erhoben. Auf eine derartige Lage ist die angeführte Rechtsprechung nicht übertragbar. Vielmehr kann dann zu einer Fortsetzungsfeststellungsklage übergegangen werden (vgl. beispielsweise das Senatsurteil vom 27. März 1998 - BVerwG 4 C 14.96 - BVerwGE 106, 295). Dabei kann auch die Feststellung begehrt werden, dass dem Kläger während eines bestimmten Zeitraums ein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung oder eines Vorbescheids zustand (vgl. Senatsurteile vom 28. April 1999 - BVerwG 4 C 4.98 - BVerwGE 109, 74 und vom 30. Juni 2004 - BVerwG 4 C 1.03 - Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen). Im Hinblick auf diese Rechtsprechung scheidet auch ein Erfolg der Verfahrensrüge von vornherein aus, ohne dass es weiterer Klärung bedürfte, ob die Bejahung der Zulässigkeit des Fortsetzungsfeststellungsantrags überhaupt zum Gegenstand einer Verfahrensrüge gemacht werden kann und nicht die Anwendung materiellen Rechts darstellt.
  8. 2. Das Beschwerdevorbringen ergibt auch nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Die Beschwerde wirft die Frage auf,
  9. ob das rechtliche Interesse an einer Fortsetzungsfeststellungsklage im Hinblick auf eine beabsichtigte zivilrechtliche Klage auf Schadensersatz oder Ent-
  10. schädigung dann entfällt, wenn sich die erhobene Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Bauvorbescheids dadurch erledigt, dass eine vor Klageerhebung verhängte Veränderungssperre rückwirkend auf einen Zeitpunkt in Kraft gesetzt wird, der vor der Erhebung der Verpflichtungsklage liegt.
  11. Nicht jede Frage sachgerechter Auslegung und Anwendung einer Vorschrift enthält gleichzeitig eine gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erst im Revisionsverfahren zu klärende Fragestellung. Nach der Zielsetzung des Revisionszulassungsrechts ist
  12. Voraussetzung vielmehr, dass der im Rechtsstreit vorhandene Problemgehalt aus Gründen der Einheit des Rechts einschließlich gebotener Rechtsfortentwicklung eine Klärung gerade durch eine höchstrichterliche Entscheidung verlangt. Das ist nach der ständigen Rechtsprechung aller Senate des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht der Fall, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne weiteres beantworten lässt. So liegt es hier.
  13. Das erledigende Ereignis besteht in Fällen wie dem vorliegenden darin, dass die Veränderungssperre durch erneute Bekanntmachung nunmehr wirksam in Kraft gesetzt wird. Denn das erledigende Ereignis resultiert aus Handlungen, die ungeachtet einer rechtlichen Rückwirkung erst nach Klageerhebung erfolgt sind. In Kenntnis dieser neuen Tatsachen kann sich der Kläger auf die neue Situation durch Änderung seines Klagebegehrens von einem Verpflichtungsantrag zu einem Fortsetzungsfeststellungsantrag einstellen. Vorher wäre ihm dies nicht möglich gewesen. Dagegen ist nicht maßgebend, dass die Veränderungssperre oder eine andere Satzung rückwirkend in Kraft gesetzt werden (vgl. jetzt § 214 Abs. 4 BauGB n.F. und zuvor § 215a Abs. 2 BauGB a.F.) und der für die Rückwirkung maßgebliche Zeitpunkt bereits vor der Klageerhebung liegt.
  14. Davon abgesehen beruht die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf der von der Beschwerde formulierten Frage. Denn dieser gelangt zu dem Ergebnis, dass der Fortsetzungsfeststellungsantrag in seiner zuletzt gestellten
  15. Fassung unabhängig davon zulässig und begründet ist, ob die Veränderungssperre vorliegend überhaupt mit Rückwirkung auf einen im März 2000 liegenden Zeitraum oder erst zum Oktober 2000 wirksam geworden ist.
  16. 3. Auch die weitere von der Beschwerde gestellte Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Sie hält für klärungsbedürftig, ob das Rechtsschutzbedürfnis für eine Fortsetzungsfeststellungsklage für den Fall bejaht werden kann, dass nur die Bebaubarkeit vor Eintritt der Veränderungssperre zum Streitgegenstand gemacht wird, nicht aber deren Realisierbarkeit. Ihr weiteres Vorbringen verdeutlicht, dass sie zwischen dem Bestehen eines Baurechts einerseits und der Pflicht der Baugenehmigungsbehörde, die Baugenehmigung zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erteilen, unterschieden wissen möchte. Denn daraus können sich unterschiedliche Folgen hinsichtlich eines Anspruchs aus Amtspflichtverletzung oder enteignendem Eingriff ergeben. Der Beschwerde ist zuzubilligen, dass die Verwaltungsgerichte bei dem Hinwirken auf einen sachdienlichen Antrag und bei der Tenorierung gegebenenfalls auf den dargestellten Unterschied zu achten haben. Dabei können auch die Regelungen des - nicht revisiblen - Landesrechts zum Baugenehmigungsverfahren von Bedeutung sein. Falls erforderlich haben die Zivilgerichte verwaltungsgerichtliche Urteile entsprechend auszulegen. Hierbei kann auf die Entscheidungsgründe oder die Niederschrift über die mündliche Verhandlung (vgl. hier VGH-AS 80) zurückgegriffen werden. Indessen ist in der Rechtsprechung geklärt, dass das Rechtsschutzbedürfnis für einen Fortsetzungsfeststellungsantrag nur dann zu verneinen ist, wenn die Klage vor den Zivilgerichten offensichtlich aussichtslos ist. Dafür müsste ohne eine ins einzelne gehende Prüfung erkennbar sein, dass der behauptete zivilrechtliche Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt besteht. An die Qualifizierung der Aussichtslosigkeit sind hohe Anforderungen zu stellen (Urteil vom 27. März 1998 - BVerwG 4 C 14.96 - a.a.O. <301f.>). Weiterführende Fragen des Bundesrechts wirft die Beschwerde nicht auf. Aus den genannten Gründen scheidet auch ein Verfahrensfehler aus.
  17. 4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
  18. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG (die Hälfte des ursprünglichen Streitwerts von 33 000 €).