Beschluss vom 21.10.2003 -
BVerwG 8 B 136.03ECLI:DE:BVerwG:2003:211003B8B136.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.10.2003 - 8 B 136.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:211003B8B136.03.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 136.03

  • VG Potsdam - 10.06.2003 - AZ: VG 11 K 1586/98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Oktober 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M ü l l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a g e n k o p f und P o s t i e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 10. Juni 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 42 212,26 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie wirft weder Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch legt sie eine Divergenz i.S. von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO offen.
1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Rückübertragung des Eigentums an dem mit einem Eigenheim bebauten Grundstück wegen redlichen Erwerbs in vollem Umfang abgewiesen. Dagegen bringt die Beschwerde vor, dass der Restitutionsausschluss nur die Teilfläche des Grundstücks erfassen könne, an welcher den redlichen Nutzern Ansprüche auf Eigentumserwerb bzw. Begründung eines Erbbaurechts nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zustehe.
Diese Rechtsauffassung, mit der sich das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen auseinander gesetzt hat, entspricht nicht der Rechtslage (vgl. Beschlüsse vom 30. April 1997 - BVerwG 7 B 27.97 - Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 40; vom 16. September 1998 - BVerwG 8 B 107.98 - Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 57; vom 29. März 1999 - BVerwG 8 B 25.99 - Buchholz 428 § 4 Abs. 2 VermG Nr. 4).
Sie verkennt, dass der Gesetzgeber zu einer Lockerung des Restitutionsausschlusses in dem Maße, in dem das Sachenrechtsbereinigungsgesetz für einen ausreichenden Schutz des redlichen Nutzers sorgt, nicht verpflicht war und eine "teleologische Reduktion" des § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG nicht in Betracht kommt. Auf die vorstehenden Entscheidungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
2. Entgegen dem Vortrag des Klägers weicht das Verwaltungsgericht mit seinem angefochtenen Urteil nicht in einer die Revision eröffnenden Weise von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ab. Eine Divergenz i.S. von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO käme nur in Betracht, wenn das Bundesverfassungsgericht zu derselben Rechtsvorschrift einen Rechtssatz aufgestellt hätte, dem das Verwaltungsgericht widersprochen hätte. Die Beschwerde legt jedoch keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den hier aufgeworfenen Fragen des Restitutionsausschlusses dar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 13, 14 GKG.