Beschluss vom 21.09.2011 -
BVerwG 3 B 20.11ECLI:DE:BVerwG:2011:210911B3B20.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.09.2011 - 3 B 20.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:210911B3B20.11.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 20.11

  • VGH Baden-Württemberg - 20.07.2010 - AZ: VGH 12 S 129/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. September 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 20. Juli 2010 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 219 737 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu. Sie wird dem Bundesverwaltungsgericht voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob bei der Ermittlung des Ausgleichsbetrags gemäß § 45a Abs. 1 und 2 PBefG die Einnahmen aus dem Verkauf von Schülermonatskarten in voller Höhe anzusetzen sind oder ob davon der Teil der Einnahmen abzusetzen ist, der aufgrund einer Netzöffnung auf Fahrten entfällt, die die Inhaber einer solchen Schülermonatskarte außerhalb der eigentlichen Ausbildungszeiten und über die Strecke zwischen ihrem Wohnort und der Ausbildungsstätte hinaus in Anspruch nehmen dürfen.

2 Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 28.11 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.