Beschluss vom 21.09.2006 -
BVerwG 1 B 127.06ECLI:DE:BVerwG:2006:210906B1B127.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.09.2006 - 1 B 127.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:210906B1B127.06.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 127.06

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 12.06.2006 - AZ: OVG 4 A 1072/06.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. September 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und Richter
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Juni 2006 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig. Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht in einer Weise dargetan, die den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.

2 Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts aufgeworfen wird. Eine derartige Frage lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Sie macht geltend, dass „die Menschenrechtslage in der DR (Demokratischen Republik) Kongo einer grundsätzlichen aktuellen Klärung“ bedürfe, insbesondere im Hinblick darauf, dass die Klägerin als alleinstehende Frau von den Sicherheitsbehörden keinerlei Schutz erwarten könne und sie von schwersten Körperverletzungen und Tod bedroht sei. Sie bezieht sich in diesem Zusammenhang mit ausführlichen Zitaten und ohne eigene Begründung auf - im Übrigen jeweils nach der Berufungsentscheidung erschienene - Zeitungsartikel in der Frankfurter Rundschau und der Tageszeitung (taz) sowie auf den Jahresbericht 2006 von amnesty international. Mit einem derartigen, allein auf die Klärung von Tatsachenfragen zielenden Vorbringen lässt sich die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht erreichen.

3 Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.