Beschluss vom 21.09.2005 -
BVerwG 2 A 5.04ECLI:DE:BVerwG:2005:210905B2A5.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.09.2005 - 2 A 5.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:210905B2A5.04.0]

Beschluss

BVerwG 2 A 5.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. September 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n , Dr. K u g e l e ,
G r o e p p e r und Dr. H e i t z
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

  1. Der Antrag auf Vorlage der Sache an den Fachsenat nach § 99 Abs. 2 VwGO zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Weigerung der Beklagten, ungeschwärzte Dokumente vorzulegen, wird abgelehnt.
  2. Die Klage wird abgewiesen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

I

Beschluss vom 19.06.2006 -
BVerwG 2 A 5.04ECLI:DE:BVerwG:2006:190606B2A5.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.06.2006 - 2 A 5.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:190606B2A5.04.0]

Beschluss

BVerwG 2 A 5.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Juni 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dawin und Dr. Kugele
beschlossen:

  1. Auf die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Streitwertbeschluss vom 21. September 2005 geändert. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren auf 31 628 € festgesetzt.
  2. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 Durch den am 2. März 2006 rechtskräftig gewordenen Beschluss vom 21. September 2005 hat der Senat den Wert des Streitgegenstandes auf 14 604,60 € festgesetzt. Die hiergegen gerichtete Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten ist begründet.

2 Nach Nr. 10.2 des Streitwertkataloges 2004 ist für die Verleihung eines anderen Amtes gemäß § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG die Hälfte des sich aus § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG ergebenden Betrages anzusetzen. Das ist vorliegend das 6,5-fache Endgrundgehalt aus dem erstrebten Beförderungsamt nach A 15.