Beschluss vom 21.08.2012 -
BVerwG 9 VR 10.12ECLI:DE:BVerwG:2012:210812B9VR10.12.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 21.08.2012 - 9 VR 10.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:210812B9VR10.12.0]
Beschluss
BVerwG 9 VR 10.12
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. August 2012
durch Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger
als Berichterstatterin gem. § 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO
beschlossen:
- Das Verfahren wird eingestellt.
- Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Nachdem die Beteiligten übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten entsprechend § 6 der außergerichtlichen Vereinbarung der Beteiligten vom 10. August 2012 dem Antragsgegner aufzuerlegen.
2 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.