Beschluss vom 21.08.2003 -
BVerwG 6 C 18.03ECLI:DE:BVerwG:2003:210803B6C18.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.08.2003 - 6 C 18.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:210803B6C18.03.0]

Beschluss

BVerwG 6 C 18.03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. August 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. B a r d e n h e w e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H a h n und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:

  1. Die "Revision" des Antragstellers gegen den Beschluss des
  2. Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Juli 2003 wird verworfen.
  3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
  4. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Mit der "Revision" wendet sich der Antragsteller gegen einen die Beschwerde gegen einen seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückweisenden Beschluss. Die "Revision" ist schon deshalb unzulässig und daher gemäß § 144 Abs. 1 VwGO durch Beschluss zu verwerfen, weil sie nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten eingelegt worden ist, wie es § 67 VwGO vorschreibt. Einer der in § 67 VwGO genannten Ausnahmefälle von dem Vertretungszwang liegt nicht vor.
Außerdem ist das Rechtsmittel nicht statthaft, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe gemäß § 152 Abs. 1 VwGO vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 VwGO und des § 133 Abs. 1 VwGO sowie des § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG, deren Voraussetzungen nicht vorliegen, nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil das Rechtsmittel aus den vorstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO, § 114 Abs. 1 ZPO).
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von einer Erhebung von Gerichtskosten wird gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.