Beschluss vom 21.07.2016 -
BVerwG 1 WB 31.15ECLI:DE:BVerwG:2016:210716B1WB31.15.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.07.2016 - 1 WB 31.15 - [ECLI:DE:BVerwG:2016:210716B1WB31.15.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 31.15

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Oberst Schulz und
den ehrenamtlichen Richter Stabsveterinär Berger
am 21. Juli 2016 beschlossen:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1 Der Antragsteller wendet sich gegen seine Versetzung von A nach B.

2 Der ... geborene Antragsteller ist Berufssoldat in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes; seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des .... Zuletzt wurde er am ... zum Hauptmann befördert und mit Wirkung vom ... in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 eingewiesen.

3 Aufgrund einer Erkrankung, die zu einem Grad der Behinderung von 50 führte, wurde der Antragsteller auf seinen Antrag sowie auf Empfehlung des Beratenden Arztes beim Personalamt der Bundeswehr mit Verfügung vom 27. März 2012 zum ... wohnortnah auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt beim ... in A versetzt. Die ursprüngliche voraussichtliche Verwendungsdauer bis 31. März 2013 wurde mit 1. Korrektur vom 24. Mai 2013 bis 31. März 2014 und mit 2. Korrektur vom 6. Mai 2014 bis 30. September 2014 verlängert. Eine weitere Verlängerung bis zum 31. Dezember 2014 unter gleichzeitigem Wechsel auf ein anderes dienstpostenähnliches Konstrukt beim ... erfolgte mit Verfügung vom 5. September 2014.

4 Mit Schreiben vom 8. Mai 2014 empfahl der Beratende Arzt beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt für das Personalmanagement), den Antragsteller auf einen geeigneten regulären Dienstposten zu versetzen, wobei wegen der gesundheitlichen Vorgeschichte eine möglichst heimatnahe Verwendung wünschenswert sei. Hierüber sowie über die Absicht, ihn zum ... in B zu versetzen, wurde der Antragsteller in einem Personalgespräch am 11. Juni 2014 informiert.

5 Mit Schreiben vom 26. Juni 2014, gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt am 4. August 2014, erhielt der Antragsteller die Vororientierung, dass beabsichtigt sei, ihn zum 1. Dezember 2014 auf den Dienstposten Objekt-ID ... beim ... in B zu versetzen. Gleichzeitig wurde die zuständige Bezirksschwerbehindertenvertretung um Stellungnahme gebeten. Der Antragsteller machte zu der beabsichtigten Personalmaßnahme unter dem 4. August 2014 Versetzungshinderungsgründe geltend, weil er nach der Gemeinderatswahl der Gemeinde L 1. Ersatzperson im Wohnbezirk D sei, weil er als gewählte Schwerbehindertenvertretung bis zum 1. Dezember 2014 unter die Schutzvorschrift des § 47 Abs. 2 BPersVG falle und weil der Wehrpsychiater beim Bundeswehrkrankenhaus ... zur Stabilisierung seines Gesundheitszustandes weiterhin eine Verwendung am Standort A empfehle. Der Antragsteller beantragte ferner die Anhörung der Vertrauensperson.

6 Mit Schreiben vom 24. September 2014 erklärte das Bundesamt für das Personalmanagement, dass es nach Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen der Bezirksschwerbehindertenvertretung, der Vertrauensperson und des Beratenden Arztes beim Bundesamt für das Personalmanagement an der beabsichtigten Versetzung des Antragstellers festhalte.

7 Mit Schreiben des Bundesamts für das Personalmanagement vom 29. September 2014, gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt am selben Tage, wurde der Antragsteller zum 1. Januar 2015 mit Dienstantritt am 12. Januar 2015 auf den Dienstposten Objekt-ID ... beim ... in B versetzt. Das Schreiben trägt unter Nr. 4 den fettgedruckten Zusatz: "Personalverfügung folgt. Sollte bis zum festgelegten Dienstantritt die Versetzungsverfügung im Original noch nicht vorliegen, ist der Offizier aufgrund dieses Schreibens in Marsch zu setzen."

8 Die dem Schreiben vom 29. September 2014 inhaltlich entsprechende (Formular-) Versetzungsverfügung Nr. ... vom 29. September 2014 wurde dem Antragsteller am 18. November 2014 eröffnet.

9 Mit Schreiben vom 3. Dezember 2014, eingegangen beim Bundesamt für das Personalmanagement am 6. Dezember 2014 und beim Bundesministerium der Verteidigung am 11. Dezember 2014, erhob der Antragsteller Beschwerde gegen seine Versetzung zum ... in B. Zur Begründung führte er unter anderem aus, dass die Versetzung gegen § 47 BPersVG verstoße, weil er Mitglied der Schwerbehindertenvertretung sei. Außerdem verwies er auf seine Erkrankung und die militärärztlichen Stellungnahmen, die sich für einen Verbleib am Standort A ausgesprochen hätten.

10 Mit Bescheid vom 30. April 2015 wies das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - die Beschwerde als unzulässig zurück, weil sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat eingelegt worden sei. Kenntnis vom Beschwerdeanlass habe der Antragsteller bereits durch das Schreiben des Bundesamts für das Personalmanagement vom 29. September 2014, das ihm am gleichen Tage ausgehändigt worden sei, erhalten. Da die Monatsfrist somit am 29. Oktober 2014 geendet habe, sei die Beschwerde vom 3. Dezember 2014 verspätet. Im dienstaufsichtlichen Teil des Beschwerdebescheids wird ausgeführt, dass die angefochtene Versetzung auch in der Sache rechtmäßig sei. Eine weitere Verwendung auf einem dienstpostenähnlichen Konstrukt sei aufgrund des Votums des Beratenden Arztes nicht mehr angezeigt gewesen. Ein freier Dienstposten im ... habe, anders als beim ..., nicht zur Verfügung gestanden. Schwerwiegende persönliche Gründe im Sinne des Zentralerlasses (ZE) B-1300/46 lägen nicht vor. Der Gesundheitszustand des Antragstellers mache, wie durch die Beratenden Ärzte festgestellt, seinen Verbleib am Standort A nicht erforderlich. Das für schwerbehinderte Soldaten nach Nr. 304 ZE B-1300/46 vorgeschriebene Verfahren sei eingehalten worden. Nrn. 305 und 306 ZE B-1300/46 seien nicht anwendbar, da die Wahl des Antragstellers zur Vertrauensperson der Schwerbehinderten ohne gesetzliche Grundlage erfolgt sei und die Amtszeit unabhängig davon jedenfalls im November 2014 ende. Gemäß Nr. 309 ZE B-1300/46 stehe der Versetzung auch nicht entgegen, dass der Antragsteller 1. Ersatzperson des Wohnbezirks D für den Gemeinderat C sei.

11 Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 19. Mai 2015 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 17. Juli 2015 dem Senat vorgelegt.

12 Zur Begründung führt der Antragsteller insbesondere aus:
Die von ihm mit Schreiben vom 3. Dezember 2014 erhobene Beschwerde sei fristgerecht eingelegt worden. Das Schreiben des Bundesamts für das Personalmanagement vom 29. September 2014 sei allein an den Kommandeur des ... und den Kommandeur des ..., nicht aber an ihn, den Antragsteller, gerichtet. Ausdrücklich und durch Fettdruck optisch hervorgehoben sei in Nr. 4 dieses Schreibens erklärt, dass eine Personalverfügung noch folge. Als ihm, dem Antragsteller, das an die Kommandeure gerichtete Schreiben eröffnet worden sei, habe er deshalb davon ausgehen dürfen, dass erst die noch folgende Personalverfügung die anfechtbare Maßnahme darstelle. Dies bestätige zudem die am 18. November 2014 eröffnete Personalverfügung, die mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen gewesen sei. Erst diese Verfügung sei deshalb die anzufechtende Maßnahme. Eine andere Betrachtungsweise verstieße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Wenn der Dienstherr ausdrücklich in einem nicht an den Soldaten gerichteten Schreiben eine noch folgende Personalverfügung ankündige, dürfe er sich nicht später, wenn der Soldat auf diese Aussage vertraut habe, auf das Vorliegen einer angeblichen Verfristung zurückziehen. In der Sache werde auf die in der Beschwerde vom 3. Dezember 2014 dargelegten Gründe verwiesen.

13 Der Antragsteller beantragt,
die Versetzungsverfügung des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 29. September 2014 und die Entscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung vom 30. April 2015 aufzuheben.

14 Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

15 Die Beschwerde sei zu Recht als unzulässig zurückgewiesen worden. Maßgeblich sei das Schreiben vom 29. September 2014, in dem es unmissverständlich heiße, dass die Personalmaßnahme dem Antragsteller zu eröffnen sei. Damit sei klargestellt, dass es sich bei diesem - mit "Versetzung" überschriebenen - Schreiben bereits um eine Entscheidung mit Maßnahmecharakter handele. Die Verbindlichkeit der Personalmaßnahme ergebe sich auch daraus, dass im Anschluss an den Passus "Personalverfügung folgt" befohlen worden sei, dass der Antragsteller auch dann in Marsch zu setzen sei, wenn bis zum Dienstantrittstermin noch keine Personalverfügung vorliegen sollte. Der vom Antragsteller angeführte Hinweis auf eine Rechtsbehelfsbelehrung sei verkürzt wiedergegeben, weil sich diese eindeutig nur auf die Nichtzusage der Umzugskostenvergütung beziehe. Die Personalmaßnahme sei hingegen nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen; eine solche sei auch nicht erforderlich. Als erfahrenem Soldaten müsse dem Antragsteller klar gewesen sein, dass er nach Erhalt der Vororientierung als nächstes mit der Personalmaßnahme selbst rechnen müsse.

16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - Az.: ... - und die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

17 Der zulässige Antrag ist unbegründet.

18 Die Versetzung des Antragstellers auf den Dienstposten Objekt-ID ... beim ... in B ist bestandskräftig, weil der Antragsteller nicht fristgerecht Beschwerde gegen das Schreiben des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt für das Personalmanagement) vom 29. September 2014 eingelegt hat.

19 Gemäß § 6 Abs. 1 WBO darf die Beschwerde frühestens nach Ablauf einer Nacht und muss innerhalb eines Monats eingelegt werden, nachdem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlass Kenntnis erhalten hat. Kenntnis vom Beschwerdeanlass hat ein Soldat, wenn ihm die Umstände bekannt sind, aus denen sich die von ihm empfundene Beeinträchtigung ergibt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 2015 - 1 WDS-VR 1.15 - NVwZ-RR 2016, 60 Rn. 35 m.w.N.). Anders als § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO, der den Beginn der gerichtlichen Antragsfrist an die Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheids knüpft, setzt § 6 Abs. 1 WBO für den Beginn der Beschwerdefrist nur die tatsächliche, positive Kenntnis vom Beschwerdeanlass voraus. Etwas anderes gilt (nur) dann, wenn für eine truppendienstliche Maßnahme eine bestimmte Art der Bekanntgabe durch eine spezielle gesetzliche Regelung oder durch eine Verwaltungsvorschrift vorgeschrieben ist oder in ständiger Verwaltungspraxis durchgeführt wird; dann beginnt die Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs erst mit dieser förmlichen Bekanntgabe zu laufen (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 WB 43.12 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 87 Rn. 30).

20 Kenntnis vom Beschwerdeanlass hat der Antragsteller danach bereits durch das ihm am selben Tag gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigte Schreiben des Bundesamts für das Personalmanagement vom 29. September 2014 - und nicht erst durch die am 18. November 2014 eröffnete Versetzungsverfügung Nr. ... - erhalten.

21 Für die Versetzung eines Soldaten ist nicht vorgeschrieben, dass diese nur durch eine (förmliche) Versetzungsverfügung, wie sie die personalbearbeitenden Stellen in Gestalt eines einheitlichen Formulars verwenden, angeordnet werden kann. Zwar ist gemäß Nr. 601 Satz 2 Zentralerlass (ZE) B-1300/46 zu "Versetzung, Dienstpostenwechsel, Kommandierung" (Nachfolgeerlass der früheren Versetzungsrichtlinien vom 3. März 1988, VMBl S. 76) die Versetzung grundsätzlich durch Aushändigung der Versetzungsverfügung bekanntzugeben; die Bekanntgabe kann aber auch durch Aushändigung der Abschrift einer entsprechenden Verfügung (z.B. auch Fernschreiben), die auch die Entscheidung über die Zusage/Nichtzusage der Umzugskostenvergütung enthalten muss, erfolgen. Der letztere Weg wird, wie dem Senat aus anderen Verfahren bekannt ist, häufig dann gewählt, wenn die Bekanntgabe eilbedürftig ist, etwa weil - wie auch hier - die Schutzfrist von drei Monaten bei Versetzungen mit Wechsel des Standortverwaltungsbereichs (Nr. 602 ZE B-1300/46) zu beachten ist.

22 Das Schreiben des Bundesamts für das Personalmanagement vom 29. September 2014 ist danach eine wirksame "entsprechende Verfügung" im Sinne der Nr. 601 Satz 2 Alt. 2 ZE B-1300/46. Es unterscheidet sich in seinem Regelungsinhalt ("Es wird versetzt: ...") klar von der Vororientierung, die der Antragsteller unter dem 26. Juni 2014 erhalten hat ("Es ist beabsichtigt, ..."), und ist eindeutig als eine die Versetzung unmittelbar anordnende und nicht nur ankündigende dienstliche Maßnahme (Personalmaßnahme) kenntlich gemacht. Das Schreiben vom 29. September 2014 enthält unter Nr. 1 alle notwendigen Bestandteile einer Versetzung, wie Name, Dienstgrad und Personenkennziffer des Soldaten, abgebende und aufnehmende Dienststelle/Einheit, Bezeichnung und Dotierung des neuen Dienstpostens, Versetzungs- und Dienstantrittsdatum sowie voraussichtliche Verwendungsdauer. Unter Nr. 2 findet sich die gemäß Nr. 601 Satz 2 letzter Halbsatz ZE B-1300/46 erforderliche gleichzeitige Entscheidung über die Zusage/Nichtzusage der Umzugskostenvergütung.

23 Der Regelungsinhalt der bereits durch das Schreiben vom 29. September 2014 selbst erfolgten Versetzung wird durch den Hinweis unter Nr. 4, dass eine Personalverfügung noch folge, nicht in Frage gestellt. Durch diesen Hinweis werden die Anordnungen in Nr. 1 und 2 nicht in den Status einer bloßen Vororientierung zurückgestuft. Mitgeteilt wird vielmehr lediglich, dass die übliche, mit der (elektronischen) Personalaktenführung kompatible Formularfassung der bereits angeordneten Versetzung - hier: die dem Antragsteller am 18. November 2014 eröffnete Versetzungsverfügung Nr. ... - noch nachgeschickt wird. Dies bestätigt der zweite Satz der Nr. 4, wonach der Antragsteller auch dann aufgrund des Schreibens vom 29. September 2014 in Marsch zu setzen ist, wenn die Versetzungsverfügung bis zum festgelegten Dienstantritt noch nicht vorliegen sollte.

24 Für die Wirksamkeit der Bekanntgabe unerheblich ist schließlich, dass die Anordnung der Versetzung nicht direkt an den Antragsteller gerichtet, sondern ihm vermittelt durch den Kommandeur seines Verbands (...) eröffnet wurde (Nr. 3 des Schreibens vom 29. September 2014). Die über zuständige Vorgesetzte oder personalbearbeitende Stellen vermittelte Bekanntgabe stellt eine rechtlich nicht zu beanstandende und in der Bundeswehr übliche Form dar (siehe z.B. Nr. 2712 ZDv 2/30 für die über die personalbearbeitende Stelle vermittelte Eröffnung des Ergebnisses einer Sicherheitsüberprüfung).

25 Wurde die Monatsfrist für die Einlegung der Beschwerde (§ 6 Abs. 1 WBO) demnach durch die am selben Tag erfolgte Eröffnung des Schreibens vom 29. September 2014 ausgelöst, so endete sie am 29. Oktober 2014 (§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB). Innerhalb dieser Frist hat der Antragsteller keine Beschwerde erhoben. Das an das Bundesamt für das Personalmanagement gerichtete Beschwerdeschreiben vom 3. Dezember 2014 ist verspätet, unabhängig davon, dass es erst nach Weiterleitung an das Bundesministerium der Verteidigung am 11. Dezember 2014 bei einer zuständigen Stelle (§ 5 Abs. 1 Satz 2 WBO) einging.

26 Der Fristablauf wurde nicht durch Umstände gehemmt, die im Sinne von § 7 WBO als unabwendbarer Zufall zu werten sind. Es liegt kein Fall des § 7 Abs. 2 WBO vor. Die Versetzung des Antragstellers bedurfte als truppendienstliche Erstmaßnahme, gegen die nicht unmittelbar der Antrag auf gerichtliche Entscheidung eröffnet ist, keiner Rechtsbehelfsbelehrung, weil die Regelungen über die Beschwerdeeinlegung als jedem Soldaten bekannt vorausgesetzt werden können (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. April 1974 - 1 WB 47.73 , 75.73 - BVerwGE 46, 251 sowie zuletzt Beschluss vom 6. Oktober 2015 - 1 WDS-VR 1.15 - NVwZ-RR, 60 Rn. 39 m.w.N.). Auch die Annahme des Antragstellers, er müsse nicht schon das Schreiben vom 29. September 2014 anfechten, begründet keinen unabwendbaren Zufall im Sinne von § 7 Abs. 1 WBO. Derartige rechtliche Fehleinschätzungen liegen im Risiko- und Verantwortungsbereich des Antragstellers, ebenso wie eine unrichtige Rechtsauffassung oder mangelnde Rechtskenntnis den jeweiligen Beschwerdeführer in aller Regel nicht entlasten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 WB 43.12 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 87 Rn. 33).