Beschluss vom 21.07.2008 -
BVerwG 8 B 26.08ECLI:DE:BVerwG:2008:210708B8B26.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.07.2008 - 8 B 26.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:210708B8B26.08.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 26.08

  • VG Gera - 17.10.2007 - AZ: VG 2 K 374/06 Ge

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Juli 2008
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Postier
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 17. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 26 971,70 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Verfahrensfehler liegen nicht vor.

2 1. Die Rüge der überlangen Verfahrensdauer ist als solche generell nicht geeignet, die Zulassung der Revision oder eine Entscheidung nach § 133 Abs. 6 VwGO zu rechtfertigen. Die Beschwerde legt nicht dar, dass das Urteil darauf beruhen könnte.

3 Soweit die Beschwerde allein in der Dauer des Verfahrens einen Verstoß gegen Art. 6 EMRK sieht, könnte diese durch die Aufhebung des angefochtenen Urteils in einem Revisionsverfahren oder nach § 133 Abs. 6 VwGO nicht geheilt werden, vielmehr würde sich das Verfahren bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung weiter verlängern (Beschluss vom 23. März 2005 - BVerwG 8 B 3.05 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 80). Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob die Verfahrensdauer unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles noch als angemessen anzusehen ist.

4 2. Die gegen die Beweiserhebung vorgebrachten Gründe liegen nicht vor. Der Sachverständige K. hat entgegen der Behauptung der Kläger keinen „massiven“ Einfluss auf den Eigentümer des streitbefangenen Grundstückes dahin gehend genommen, die Ortsbesichtigung mit allen Beteiligten zu dulden. Die Durchführbarkeit des Ortstermins geht vielmehr auf das Schreiben des Vorsitzenden der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts vom 5. April 2007 zurück. Der Schriftsatz ist zwar den Beteiligten nicht zur Kenntnis gegeben worden, in der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2007 hätten aber die Kläger darüber informiert werden können, wenn sie oder ihr damaliger Prozessbevollmächtigter den Termin wahrgenommen hätten.

5 3. Die Gehörsrüge ist ebenfalls unbegründet. Die Kläger behaupten, sie hätten von den in dem Urteil genannten Mieteinnahmen keine Kenntnis gehabt. Dem ist entgegenzuhalten, dass diese Angaben von ihrer Erblasserin stammen, die diese im Zusammenhang mit der Feststellung des Einheitswertes gemacht hatte und die Teil der beigezogenen Einheitswertakten des Finanzamtes A. sind (BA XII). Den Klägern und ihrem Prozessbevollmächtigten hat es frei gestanden, während der Dauer des Verfahrens Akteneinsicht zu nehmen. Spätestens bei der Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung am 17. Oktober 2007 hätten die allerdings im Termin nicht erschienenen Kläger und ihr Prozessbevollmächtigter Gelegenheit gehabt, auf die Einnahmeseite bei der Frage nach einer etwaigen Überschuldung des Grundstücks einzugehen. Wer die Gelegenheit auslässt, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, ist gehindert, mit einer Gehörsrüge durchzudringen.

6 4. Es kann schließlich keine Rede davon sein, dass das 20 Seiten umfassende Urteil nicht mit Gründen im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO versehen ist. Von einer fehlenden Begründung in einem Urteil kann nur gesprochen werden, wenn ein grober Formfehler vorliegt (Urteil vom 17. Juli 1963 - BVerwG 5 C 214.62 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 3). Um einen solchen handelte es sich jedoch auch dann nicht, wenn die Begründung als fehlerhaft angesehen wird. So verhält es sich mit der Rüge der Kläger.

7 5. Die von den Klägern mit Schriftsatz vom 28. April 2008 vorgebrachten Gründe vermögen ein Revisionsverfahren nicht zu eröffnen. Der eingeschränkte Katalog der Revisionszulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 VwGO und die Fristgebundenheit der Beschwerdebegründung (§ 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO) lassen eine Überprüfung des angefochtenen Urteils unter den dort vorgetragenen Gesichtspunkten nicht zu.

8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47, 52 GKG.

Beschluss vom 22.12.2008 -
BVerwG 8 B 26.08ECLI:DE:BVerwG:2008:221208B8B26.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.12.2008 - 8 B 26.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:221208B8B26.08.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 26.08

  • VG Gera - 17.10.2007 - AZ: VG 2 K 374/06 Ge

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Dezember 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Postier
beschlossen:

Die Gegenvorstellung des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Kläger wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Der Senat sieht aus rechtlicher Sicht keine Möglichkeit, das Verfahren noch einmal aufzugreifen. Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 17. Oktober 2007 hat er nicht zulassen können, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür fehlten. Zur inhaltlichen Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils hat er sich daher nicht äußern können. Eine Überprüfung außerhalb des gesetzlich Statthaften werden die Kläger vom Senat nicht erwarten.