Beschluss vom 21.07.2005 -
BVerwG 1 B 53.05ECLI:DE:BVerwG:2005:210705B1B53.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.07.2005 - 1 B 53.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:210705B1B53.05.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 53.05

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern - 04.03.2005 - AZ: OVG 3 L 122/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Juli 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 4. März 2005 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde hält für grundsätzlich bedeutsam und klärungsbedürftig, ob "die Mitgliedschaft im (erweiterten) Vorstand eines zur DIDF/TDKP gehörenden Exilvereins im Falle der Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Festnahme und Befragung mit dem erheblichen Risiko, der Folter und anderen asylrechtlich erheblichen Maßnahmen ausgesetzt zu werden, droht." Damit und mit den hierzu gemachten Ausführungen sind in erster Linie Tatsachenfragen und keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO angesprochen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.