Beschluss vom 21.06.2007 -
BVerwG 3 B 97.06ECLI:DE:BVerwG:2007:210607B3B97.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.06.2007 - 3 B 97.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:210607B3B97.06.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 97.06

  • VG Meiningen - 31.05.2006 - AZ: VG 1 K 94/02.Me

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Juni 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 31. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger beansprucht berufliche Rehabilitierung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) wegen der verfolgungsbedingten Beendigung seines Arbeitsverhältnisses als Dozent am Institut für Lehrerbildung in Weimar. Zwar habe er mit Schreiben vom 17. Januar 1968 die Aufhebung seines Arbeitsvertrages selbst beantragt. Grund hierfür sei jedoch der politische Druck gewesen, dem er ausgesetzt gewesen sei und der bei ihm zu gravierenden Gesundheitsschäden geführt habe. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen, weil im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine politische Verfolgung nicht habe festgestellt werden können.

2 Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg. Das Urteil des Verwaltungsgerichts weicht weder im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab (1.), noch weist die Rechtssache die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf (2.).

3 1. a) Der Kläger rügt zunächst eine Divergenz zu dem Urteil des Senats vom 9. Oktober 2003 - BVerwG 3 C 1.03 - (BVerwGE 119, 102-111 = Buchholz 428.6 § 1 VwRehaG Nr. 8). In der herangezogenen Entscheidung habe das Bundesverwaltungsgericht folgenden Rechtssatz aufgestellt:
„Ein Gesamtkomplex von Maßnahmen des schlichten Verwaltungshandelns, welche zur ‚Zersetzung’ dienten, kann eine hoheitliche Maßnahme darstellen, insbesondere bei Eingriffen in das Rechtsgut Gesundheit.“

4 Diesem Rechtssatz widerspreche das Verwaltungsgericht, dessen Urteil sich folgender gegensätzliche Rechtssatz entnehmen lasse:
„Hatte der Betroffene selbst aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigung die Aufhebung des Arbeitsvertrages beantragt, so kann dahinstehen, ob die beim Betroffenen eingetretenen Gesundheitsschäden direkt Folge eines Gesamtkomplexes Maßnahmen des schlichten Verwaltungshandelns zur ‚Zersetzung’ des Betroffenen waren, da jedenfalls keine hoheitliche Maßnahme vorliegt.“

5 Die gerügte Abweichung besteht nicht. Der vom Kläger aufgezeigte Widerspruch ist nicht erkennbar. Das Verwaltungsgericht hat keineswegs - wie der Kläger meint - in Abrede gestellt, dass ein Gesamtkomplex von Maßnahmen des schlichten Verwaltungshandelns, welche zur „Zersetzung“ dienten, eine hoheitliche Maßnahme darstellen kann, insbesondere bei Eingriffen in das Rechtsgut Gesundheit. Das Verwaltungsgericht hat im Falle des Klägers lediglich aus tatsächlichen Gründen das Vorliegen von politisch motivierten Maßnahmen verneint, die seine Erkrankung mit dem Ziel der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezweckt hätten.

6 b) Das angefochtene Urteil beruht auch nicht auf einer Abweichung von dem Urteil des Senats vom 6. April 2000 - BVerwG 3 C 34.99 - (Buchholz 115 Sonst. Wiedervereinigungsrecht Nr. 29). Dazu trägt der Kläger vor, in der herangezogenen Entscheidung habe das Bundesverwaltungsgericht folgenden Rechtssatz aufgestellt:
„Bei einer Einkommenseinbuße von etwa 20 % ist regelmäßig davon auszugehen, dass ein sozialer Abstieg vorliegt und die soziale Gleichwertigkeit i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 1 BerRehaG zu verneinen ist.“

7 Diesem Rechtssatz widerspreche das Verwaltungsgericht, dessen Urteil sich der folgende entgegengesetzte Rechtssatz entnehmen lasse:
„Für die Beurteilung der sozialen Gleichwertigkeit kommt es maßgeblich auf den Verdienst des Durchschnitts der Versicherten mit der gleichen Qualifikation an.“

8 Es kann dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht diesen Rechtssatz tatsächlich aufgestellt hat und ob er mit dem vom Kläger benannten Urteil des Senats zu vereinbaren ist. Jedenfalls hat das Verwaltungsgericht ihn nicht zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht. Es hat als Voraussetzung einer Rehabilitierung einen „politisch motivierten Eingriff in den Beruf“ gefordert. Die vom Kläger beanstandeten Ausführungen hat es sodann zu der Frage gemacht, wann ein - relevanter - Eingriff in den Beruf vorliegt. Eine Subsumtion der vom Kläger erlittenen Nachteile unter diese Begriffsbestimmung hat es jedoch nicht vorgenommen. Seine Entscheidung hat es vielmehr auf die Feststellung gestützt, dass die Beeinträchtigungen, denen der Kläger ausgesetzt war, nicht die Folge eines politisch motivierten Eingriffs gewesen seien. Das Verwaltungsgericht hat mithin auf das Fehlen einer politischen Verfolgung abgestellt. Dass es in diesem Punkt von dem Urteil des Senats vom 6. April 2000 abgewichen sei, macht die Beschwerde nicht geltend.

9 2. Dem Vortrag des Klägers lässt sich auch keine Rechtsfrage entnehmen, die der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verleiht. Der Kläger meint, durch sein Beschwerdevorbringen werde folgende klärungsbedürftige und klärungsfähige Frage aufgeworfen:
„Erfüllt eine erzwungene Eigenkündigung die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG, wenn die Eigenkündigung aus einer Maßnahme resultiert, welche in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG fällt.“

10 Diese Frage kann schon deswegen nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen, weil sie sich im vorliegenden Verfahren nicht stellt. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts liegt keine Maßnahme vor, die in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG fällt.

11 Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.

12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.