Beschluss vom 21.06.2006 -
BVerwG 6 B 37.06ECLI:DE:BVerwG:2006:210606B6B37.06.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 21.06.2006 - 6 B 37.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:210606B6B37.06.0]
Beschluss
BVerwG 6 B 37.06
- OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 26.10.2005 - AZ: OVG 19 B 1473/05
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Juni 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier und Dr. Bier
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Oktober 2005 wird verworfen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 500 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.