Beschluss vom 21.05.2007 -
BVerwG 2 B 30.07ECLI:DE:BVerwG:2007:210507B2B30.07.0

Beschluss

BVerwG 2 B 30.07

  • VGH Baden-Württemberg - 19.10.2006 - AZ: VGH DB 16 S 3/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Mai 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und Groepper
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unbegründet. Der Sache kommt die ihr vom Beklagten beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 69 BDG, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu.

2 Der Beklagte hält folgende Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig:
Ist der beim Dienstherrn allgemein und speziell mit Blick auf die Vorgesetztenfunktion eines Beamten eingetretene Vertrauensverlust alleine ausreichend, um statt einer verhängten Gehaltskürzung eine Zurückstufung in ein Amt mit niedrigerem Endgrundgehalt zu rechtfertigen?
Stellt der Verzicht auf die Einleitung disziplinarer Vorermittlungen eines vorgesetzten Beamten gegen einen ihm untergeordneten Beamten wegen des Deliktscharakters einer uneidlichen Falschaussage, die mit einer Vorstrafe geahndet wird, eine die Funktionsfähigkeit der Polizeibehörde, der die Beamten angehören, gefährdende schwere Pflichtwidrigkeit dar?

3 Keine dieser Fragen rechtfertigt die Zulassung der Revision. Die Fragen beziehen sich auf die Würdigung der vom Berufungsgericht im vorliegenden Einzelfall festgestellten Bemessungsumstände und sind deshalb keine in verallgemeinerungsfähiger Weise beantwortbaren Rechtsfragen, die Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein könnten. Zu den für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme zu treffenden Feststellungen und den bei ihrer Würdigung zu beachtenden Maßstäben hat sich der Senat bereits geäußert (vgl. Urteil vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <258 ff.>). Zur Vorschrift des § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG, derzufolge ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, hat der Senat ausgeführt, die Vorschrift treffe keine Aussage, unter welchen Voraussetzungen die Tatbestandsmerkmale „schweres Dienstvergehen“ und „endgültiger Vertrauensverlust“ anzunehmen seien. Maßstäbe für die Auslegung der Tatbestandsmerkmale des § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG lassen sich allein aus § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG gewinnen. Wenn § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis von einem prognostisch zu beurteilenden endgültigen Vertrauensverlust durch ein schweres Dienstvergehen abhängig macht, greift er die generell geltenden Bemessungskriterien des § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG - Schwere des Dienstvergehens - und des § 13 Abs. 1 Satz 4 BDG - Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit - auf. Diese Bemessungskriterien - zu denen noch das Persönlichkeitsbild des Beamten hinzukommt - sind bei jedem Dienstvergehen, gleichgültig zu welcher Disziplinarmaßnahme es letztlich führt, in Betracht zu ziehen. Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt voraus, dass die sich aus § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG ergebenden Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 2 BDG). Welches Gewicht das Tatsachengericht diesen Bemessungskriterien im Einzelfall beimisst, ist nach der insoweit offenen Formulierung des Gesetzes nicht im Sinne einer zwingenden Bemessungsregel festgelegt. Die von der Beschwerde aufgegriffenen Formulierungen des Berufungsgerichts auf den Seiten 15 und 17 des Urteilsabdrucks sind demgemäß auch als auf den Fall des Beklagten bezogene Würdigungen zu verstehen und nicht als generelle, von den Umständen des Falles losgelöste und das Berufungsgericht in seiner freien Überzeugungsbildung bei der Bestimmung der Maßnahme einschränkende Grundsätze. Das Berufungsgericht hat die Schwere des Dienstvergehens des Beklagten und den Grad der dadurch ausgelösten Vertrauensbeeinträchtigung als so hoch eingeschätzt, dass es die Zurückstufung als angemessene Maßnahme angesehen hat. Eine rechtsgrundsätzlich klärbare und klärungsbedürftige Rechtsfrage wird damit nicht aufgeworfen.

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 4 BDG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Das gerichtliche Verfahren ist gebührenfrei (§ 78 Abs. 1 Satz 1 BDG).