Beschluss vom 21.05.2003 -
BVerwG 5 B 42.02ECLI:DE:BVerwG:2003:210503B5B42.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.05.2003 - 5 B 42.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:210503B5B42.02.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 42.02

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 24.10.2001 - AZ: OVG 2 L 14/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Mai 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
S c h m i d t und Dr. F r a n k e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2001 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde des Klägers ist nicht begründet.
Zu Unrecht meint der Kläger, es sei eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, welche Anforderungen bei krankheitsbedingt gegebener, aber unverschuldet nicht erkannter Studierunfähigkeit an den Auszubildenden zu stellen seien, um den Anspruch auf Ausbildungsförderung nicht zu verlieren. Zum einen stellte sich eine solche Frage nicht, weil der Kläger nach Auffassung des Berufungsgerichts zwar nicht die Ursache, wohl aber das Bestehen seiner Leistungsschwäche erkennen konnte. Zum anderen bedarf es keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, dass ein Studium bei (allgemeiner, nicht als vorübergehend erkannter) Studierunfähigkeit abgebrochen werden muss und eine Fortsetzung des Studiums nicht etwa deshalb förderungsunschädlich ist, weil bei fortbestehender (allgemeiner) Studierunfähigkeit auch ein Studium in einer anderen Fachrichtung nicht zum Erfolg führen würde.
Die Revision kann nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden, weil ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann, nicht vorliegt.
Ein Verfahrensmangel liegt nicht darin, dass das Berufungsgericht seine Feststellung, der Kläger habe zwar nicht die Ursache, aber das Bestehen seiner Leistungsschwäche erkennen können und an dieser Erkenntnismöglichkeit habe ihn auch seine Krankheit nicht entscheidend gehindert, darauf gestützt hat, der Kläger habe geschildert, dass er durchaus bemerkt habe, dass er sein Studium nicht in gleicher Weise habe meistern können wie seine Kommilitonen. Wenn der Kläger dem in seiner Beschwerdebegründung entgegenhält, ein solcher Vortrag finde sich im gesamten klägerischen Vorbringen erster und zweiter Instanz nicht, so ist ihm einzuräumen, dass sich eine solche Schilderung nicht in den Schriftsätzen und Verwaltungsvorgängen findet, auf die im Berufungsurteil verwiesen ist. Möglich ist aber, dass das Berufungsgericht eine Äußerung des Klägers (gegebenenfalls in der mündlichen Verhandlung) anders als dieser im Sinne der vom Berufungsgericht wiedergegebenen Schilderung verstanden hat. Ein Fehler bei der Sachverhalts- oder Beweiswürdigung ist aber kein Verfahrensmangel.
Das Berufungsgericht hat seine Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO nicht dadurch verletzt, dass es ohne Einholung eines vom Kläger angebotenen Sachverständigengutachtens davon ausgegangen ist, dass der Kläger durch seine Krankheit nicht entscheidend gehindert gewesen sei zu erkennen, mit seinem Studium überfordert zu sein. Denn zum einen sind die vom Kläger aufgeführten typischen Krankheitssymptome bei Diabetes mellitus Typ I a - wie vom Kläger angegeben - anhaltender Durst, starker Harndrang, Gewichtsverlust trotz gesteigerten Appetits sowie andauernde Mattigkeit und Kraftlosigkeit. Das spricht für eine durch den Diabetes mellitus bedingte Konzentrationsschwäche in der Zeit vor dessen Behandlung, nicht aber für eine vom Kläger behauptete langfristige Einschränkung seiner Kritik- und Entscheidungsfähigkeit in dieser Zeit. Zum anderen verletzt ein Gericht seine Pflicht zu erschöpfender Aufklärung des Sachverhalts nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine von einem Rechtsanwalt vertretene Partei nicht förmlich beantragt hat (BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1993 - BVerwG 2 C 14.91 - <DVBl 1993, 955> und Beschluss vom 20. Mai 1998 - BVerwG 6 B 50.97 - <NJW 1998, 3657>); dass sich der Vorinstanz eine solche Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen, legt die Beschwerde nicht dar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.