Beschluss vom 13.10.2010 -
BVerwG 6 B 27.10ECLI:DE:BVerwG:2010:131010B6B27.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.10.2010 - 6 B 27.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:131010B6B27.10.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 27.10

  • VG Magdeburg - 23.02.2010 - AZ: VG 2 A 277/08 MD

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Oktober 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Dr. Möller
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Magdeburg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 23. Februar 2010 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren sowie für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Der Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 34 Satz 1 und 2 WPflG und § 135 Satz 3 VwGO. Das Revisionsverfahren kann dem Senat Gelegenheit geben, die von der Beklagten sinngemäß aufgeworfene Frage zu klären, ob die Einberufung zum Grundwehrdienst nach § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 KDVG unzulässig ist, wenn der Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer an demselben Tag gestellt wird, an dem der Einberufungsbescheid dem Antragsteller gemäß § 5 VwZG gegen Empfangsbekenntnis zugestellt wird, unabhängig davon, ob die Bescheidzustellung der Antragstellung an diesem Tag tatsächlich zeitlich vorausgegangen ist.

2 Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs.2 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 C 38.10 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.

Beschluss vom 21.04.2011 -
BVerwG 6 C 38.10ECLI:DE:BVerwG:2011:210411B6C38.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.04.2011 - 6 C 38.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:210411B6C38.10.0]

Beschluss

BVerwG 6 C 38.10

  • VG Magdeburg - 23.02.2010 - AZ: VG 2 A 277/08 MD

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. April 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Dr. Möller
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 23. Februar 2010 ist wirkungslos.
  2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Das erstinstanzliche Urteil ist wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Sie folgt der von den Beteiligten erzielten Einigung über die Kostenverteilung.

3 Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG.