Beschluss vom 21.04.2004 -
BVerwG 4 A 20.03ECLI:DE:BVerwG:2004:210404B4A20.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.04.2004 - 4 A 20.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:210404B4A20.03.0]

Beschluss

BVerwG 4 A 20.03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. April 2004
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt.

Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 19. April 2004 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.