Beschluss vom 21.03.2016 -
BVerwG 8 B 26.16ECLI:DE:BVerwG:2016:210316B8B26.16.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.03.2016 - 8 B 26.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2016:210316B8B26.16.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 26.16

  • VG Potsdam - 12.11.2015 - AZ: VG 1 K 1156/14

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. März 2016
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Christ
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab und Hoock
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 12. November 2015 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerin begehrt die Rückübertragung von Grundvermögen. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage abgewiesen. Bei den betroffenen Vermögenswerten handele es sich um Bodenreformflächen; deshalb sei die Klägerin nicht Berechtigte im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG). Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

2 Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.

3 1. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht zu. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, wenn die Rechtssache eine Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die der - gegebenenfalls erneuten oder weitergehenden - höchstrichterlichen Klärung bedarf, sofern diese Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten steht und dies zu einer Fortentwicklung der Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus führen wird. Der Rechtsmittelführer hat darzulegen, dass diese Voraussetzungen vorliegen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht.

4 Die Klägerin hält für grundsätzlich bedeutsam die Frage,
"wie denn Grundeigentum vor, während und nach dem 2. Weltkrieg später in Ostdeutschland gelegen hatte und wie dies vermögensrechtlich zu behandeln sei".

5 Diese Frage wäre in ihrer Allgemeinheit in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig. Zudem legt die Beschwerde nicht dar, inwiefern die Frage für das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich gewesen sein soll.

6 Auch die weitere von der Klägerin aufgeworfene und für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage,
"wie weit die Amtsermittlungspflicht eines Verwaltungsgerichts im Bereich des Vermögensrechts bei der Eigentumsermittlung reicht (S. 3 der Beschwerdebegründung)",
wäre in ihrer Allgemeinheit in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig.

7 2. Soweit die Klägerin geltend macht, das Verwaltungsgericht habe die Amtsermittlungspflicht verletzt, weil es die Einvernahme bestimmter Zeugen sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens unterlassen habe, rügt sie sinngemäß einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Beschwerdebegründung legt einen Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann, jedoch nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise dar.

8 Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat und die sich dem Gericht auch nicht aufdrängen musste (BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 10 B 7.15 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2015:​161215B10B7.15.0] - juris Rn. 7). Die Klägerin hat es ausweislich des Sitzungsprotokolls unterlassen, in der mündlichen Verhandlung auf die von ihr für nötig gehaltene Sachverhaltsaufklärung durch geeignete Beweisanträge hinzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO). Ebenso wenig legt die Beschwerde dar, aus welchen Gründen sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Aufklärung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen. Das Verwaltungsgericht hat entscheidungstragend darauf abgestellt, die vom Beklagten eingereichten Unterlagen belegten, dass die Vermögenswerte im Rahmen der Bodenreform aufgesiedelt und E. D. zugeteilt worden seien, während die Klägerin ohne substantiierten Vortrag lediglich behaupte, dass die Vermögenswerte bereits vor dem 2. Weltkrieg im Eigentum des E. D. gestanden hätten. Die Beschwerde zeigt nicht schlüssig auf, inwiefern sich auf der Grundlage der vom Verwaltungsgericht angenommenen Sachlage eine weitere Beweiserhebung hätte aufdrängen sollen. Der in der Beschwerdebegründung vorgetragene Umstand, in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren sei es um erhebliche Vermögenswerte gegangen, führt für sich genommen jedenfalls nicht zu der von der Klägerin angenommenen Aufklärungspflicht des Gerichts.

9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 und § 52 Abs. 1 GKG.