Beschluss vom 21.03.2012 -
BVerwG 5 B 48.11ECLI:DE:BVerwG:2012:210312B5B48.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.03.2012 - 5 B 48.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:210312B5B48.11.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 48.11

  • OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 15.06.2011 - AZ: OVG 3 L 244/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. März 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 15. Juni 2011 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 151 412,59 € festgesetzt.

Gründe

1 1. Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO <n.F.> Nr. 26 S. 14). Die Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Auslegung und/oder Anwendung von Landesrecht kann die Zulassung der Revision allenfalls dann begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Normen ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (vgl. Beschlüsse vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 7 B 177.89 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 277 S. 20 und vom 1. September 1992 - BVerwG 11 B 24.92 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 171 S. 18). Die angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren sind in der Beschwerdebegründung darzulegen (vgl. Beschluss vom 19. Juli 1995 - BVerwG 6 NB 1.95 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 104 S. 43). Diese Darlegungsanforderungen erfüllt die Beschwerde nicht.

3 Die Beklagte möchte geklärt wissen (S. 3 letzter Absatz der Beschwerdebegründung),
„ob eine nach § 11 Abs. 3 KiFöG leistungsverpflichtete Kommune sämtlichen behindertenbedingten Mehraufwand für die Unterbringung in einer Einrichtung eines freien Trägers zu erstatten hat, obwohl gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 KiFöG die im Zuge der Unterbringung entstehenden behindertenbedingten Mehrkosten aufgrund der §§ 39, 40 BSHG (§§ 53, 54 SGB XII) vom Träger der Sozialhilfe zu übernehmen sind (...)“.

4 Damit wird keine Frage des revisiblen Rechts aufgeworfen. Die Frage bezieht sich vielmehr auf den Umfang der der Klägerin als Betreiberin von auch behinderten Kindern zugänglichen integrativen Tageseinrichtungen zu erstattenden Betriebskosten nach § 11 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (Kinderförderungsgesetz - KiFöG) vom 26. Juni 1991 (GVBl LSA S. 126) in der Fassung vom 5. März 2003 (GVBl LSA S. 48). Danach erstattet die leistungsverpflichtete Gemeinde einem eine Tageseinrichtung betreibenden freien Träger der Jugendhilfe auf Antrag die für den Betrieb notwendigen Kosten abzüglich der Elternbeiträge sowie eines Eigenanteils des Trägers an den Gesamtkosten. Eine sich in diesem Zusammenhang etwa stellende grundsätzliche Frage des Bundesrechts wird nicht aufgezeigt. Hierfür genügt nicht, dass die Beklagte eine Antwort auf die Frage begehrt, ob sich dieser Erstattungsanspruch auch auf die Mehrkosten erstreckt, die durch die Unterbringung behinderter Kinder im Rahmen der Eingliederungshilfe nach §§ 53 und 54 des Sozialgesetzbuches - Zwölftes Buch - (SGB XII) verursacht sind. Sie verweist insoweit auf § 8 Abs. 2 Satz 3 KiFöG. Danach ist der Träger der Sozialhilfe zur Übernahme der Mehrkosten verpflichtet, die durch die Unterbringung aufgrund der §§ 39 und 40 des Bundessozialhilfegesetzes (nunmehr §§ 53 und 54 SGB XII) entstehen. Die von der Beklagten als grundsätzlich angesehene Frage betrifft ausschließlich die Auslegung irrevisiblen Landesrechts. Insbesondere bezieht sie sich nicht auf die Auslegung der von § 8 Abs. 2 Satz 3 KiFöG in Bezug genommenen Bestimmungen des Bundesrechts (vgl. dazu Urteil vom 12. April 1984 - BVerwG 5 C 95.80 - BVerwGE 69, 146 <148 f.>). Dies gilt auch insoweit, als die Beklagte darlegt (S. 4 4. Absatz der Beschwerdebegründung), „die klärungsbedürftige Rechtsfrage hat auch insoweit bundesrechtliche Bedeutung, als das Berufungsgericht die Rechtsauffassung vertritt, dass die bundesrechtlich nach §§ 53, 54 SGB XII zu gewährende Eingliederungshilfe gewissermaßen durch Vereinbarung zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und der Liga der freien Wohlfahrtspflege (...) verkürzt werden darf (...)“.

5 Eine Frage des Bundes(verfassungs)rechts wird von der Beklagten auch nicht im Zusammenhang mit ihrer Behauptung aufgezeigt, das Oberverwaltungsgericht habe Art. 28 Abs. 2 GG verletzt. Mit der Rüge einer Verletzung des Grundgesetzes kann eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan werden.

6 2. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.