Beschluss vom 21.03.2012 -
BVerwG 2 B 11.11ECLI:DE:BVerwG:2012:210312B2B11.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.03.2012 - 2 B 11.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:210312B2B11.11.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 11.11

  • Sächsisches OVG - 05.10.2010 - AZ: OVG 2 A 648/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. März 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 360,56 € festgesetzt.

Gründe

1 Die allein auf Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Der Kläger steht als Berufssoldat (Hauptfeldwebel, Besoldungsgruppe A 8) im Dienst der Beklagten. Er beansprucht die Zahlung der vollen Dienstbezüge nach dem Bundesbesoldungsgesetz ohne Einschränkungen nach den Regelungen der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung - 2. BesÜV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1997 (BGBl I S. 2764) ab dem 1. November 1999 bis zum 31. Dezember 2007. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, dem Kläger ab dem 1. Januar 2002 Bezüge ohne Beschränkungen nebst Zinsen zu zahlen; im Übrigen hat es die Klage wegen Verjährung des Anspruchs abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei im Sinne von § 1 Satz 2 2. BesÜV nur vorübergehend außerhalb des Beitrittsgebiets verwendet worden. Durch die befohlene Teilnahme am 3. KFOR-Kontingent habe der im Beitrittsgebiet gelegene Dienstort des Klägers nicht auf Dauer geändert werden sollen. Dass sich die Beklagte mit der Versetzung des Klägers (nach Koblenz) und seiner Rückversetzung (nach Leipzig) äußerlich dauerhafter Handlungsformen bedient habe, sei nicht ausschlaggebend. Denn im besoldungsrechtlichen Zusammenhang komme es nicht in erster Linie auf den Rechtscharakter der vom Dienstherrn gewählten Personalmaßnahme an. Für die Frage einer dauerhaften oder nur vorübergehenden Verwendung sei die Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände unter Berücksichtigung der Verhältnisse bei Beginn der Personalmaßnahme entscheidend. Zwar sei der Kläger durch die Verfügung vom 14. Oktober 1999 mit Wirkung vom 1. November 1999 nach Koblenz versetzt worden. Diese Versetzung außerhalb des Beitrittsgebiets habe aber, für den Kläger auch erkennbar, allein dem Zweck gedient, ihn in das vom Heeresführungskommando in Koblenz verwaltete Kontingent für den Auslandseinsatz im Kosovo einzugliedern. Die Versetzungsverfügung vom 14. Oktober 1999, die das Datum des Dienstantritts noch nicht festgelegt habe, sei durch die Kommandierungsverfügung vom 20. Oktober 1999 dahingehend konkretisiert worden, dass er bis Ende Mai 2000 in Prizren verwendet werde.

3 2. Die vom Kläger geltend gemachten Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht. Nach der hierfür maßgeblichen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts ist ihm bei seinem Urteil kein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 und § 86 Abs. 1 VwGO oder Art. 103 Abs. 1 GG sowie § 108 Abs. 2 VwGO unterlaufen.

4 Die Beschwerde sieht - unausgesprochen - einen Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör des Klägers (Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO) darin begründet, dass das Oberverwaltungsgericht seine Entscheidung auf Überlegungen gestützt habe, die dem Kläger nicht deutlich gemacht worden seien und zu denen er sich dem Grunde nach nicht habe äußern können. Dies trifft nicht zu.

5 Für das Urteil des Oberverwaltungsgerichts ist die Überlegung tragend, dass bei der Beurteilung, ob eine Verwendung außerhalb des Beitrittsgebietes lediglich vorübergehend im Sinne von § 1 Satz 2 2. BesÜV ist, nicht der Rechtscharakter der vom Dienstherrn gewählten Personalmaßnahme ausschlaggebend ist, sondern alle relevanten Umstände in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen sind. Diese Rechtsauffassung hatte das Oberverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 26. Mai 2010 (- 2 A 363/09 -) dargelegt, auf das es die Beteiligten vor dem Erlass seines Urteils in seiner Verfügung vom 13. Juli 2010 ausdrücklich hingewiesen hatte.

6 Unbegründet ist auch der Vorwurf der Beschwerde, das Oberverwaltungsgericht habe den Vortrag des Klägers unberücksichtigt gelassen, es komme bei der Würdigung des Verhaltens der Beklagten nicht auf deren inneren, sondern auf den erklärten Willen an. Denn das Oberverwaltungsgericht hat tatsächlich den erklärten Willen der Beklagten ermittelt, allerdings bei der rechtlichen Würdigung sämtliche relevanten Umstände mit einbezogen und nicht lediglich auf den Rechtscharakter der Personalmaßnahme abgestellt. Es hat die Bezeichnung der Maßnahme als Indiz für eine nicht lediglich vorübergehende Verwendung außerhalb des Beitrittsgebiets angesehen, ihr aber keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen.

7 § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet, ist verletzt, wenn das Gericht bei seiner rechtlichen Würdigung von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist. Dies ist z.B. gegeben, wenn es wesentliche Bekundungen eines Beteiligten nicht berücksichtigt oder ihm Erklärungen unterstellt, die er nicht abgegeben hat (Urteile vom 28. April 1983 - BVerwG 2 C 89.81 - Buchholz 237.6 § 39 LBG Niedersachsen Nr. 1 und vom 23. Januar 1984 - BVerwG 6 C 131.81 - juris Rn. 10). Es fehlt an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die innere Überzeugungsbildung des Gerichts, wenn es einzelne Tatsachenfeststellungen oder Beweisergebnisse bei seiner rechtlichen Würdigung außer Acht lässt, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung hätte aufdrängen müssen (Beschluss vom 15. Februar 2010 - BVerwG 2 B 126.09 - Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009 Nr. 1 <insoweit in Buchholz nicht veröffentlicht>, USK 2010-84 S. 769 f. m.w.N.). Ein solcher Verfahrensfehler ist hier nicht festzustellen.

8 Der Sache nach macht der Kläger geltend, das Oberverwaltungsgericht hätte bei seiner Entscheidung, ob er durch die Versetzungsverfügung vom 14. Oktober 1999 dauerhaft außerhalb des Beitrittsgebiets verwendet worden ist, allein auf den Rechtscharakter der gewählten Personalmaßnahme (Versetzung) abstellen und damit andere Umstände unberücksichtigt lassen müssen. Damit wird aber lediglich im Gewand einer Verfahrensrüge die für die Beurteilung des Vorliegens eines Verfahrensfehlers maßgebliche Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts angegriffen, es sei nicht nur auf den Charakter der Maßnahme abzustellen, sondern es seien sämtliche Umstände zu würdigen.

9 Nach der für das Vorliegen eines Verfahrensfehlers maßgeblichen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts ist es auch unerheblich, inwieweit der Kläger im Zeitraum zwischen der Aushändigung der Versetzungsverfügung am 1. November 1999 in Leipzig und seinem Abflug am 10. November 1999 vom Flughafen Köln-Wahn in Koblenz tatsächlich Dienst geleistet hat. Deshalb musste insoweit auch nicht der Sachverhalt aufgeklärt werden. Denn das Oberverwaltungsgericht geht davon aus, dass diese Verfügung, trotz ihrer Kennzeichnung als Versetzung, von vornherein lediglich auf eine vorübergehende Verwendung des Klägers außerhalb des Beitrittsgebiets abzielte.

10 Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil auch festgestellt, es sei für den Kläger wegen der vorangegangenen, auf diesen Einsatz bezogenen Aus- und Fortbildung erkennbar gewesen, dass diese Versetzungsverfügung vom 14. Oktober 1999 von Anfang an auf seinen zeitweisen Einsatz im Rahmen des 3. KFOR-Kontingents im Kosovo und damit auf eine lediglich vorübergehende Verwendung außerhalb des Beitrittsgebiets ausgerichtet war. Diese nicht mit Verfahrensrügen angegriffene Feststellung hat das Oberverwaltungsgericht auch aus dem Umstand abgeleitet, dass sich bereits in dieser Verfügung, in der der Kläger unter Verbleib bei seinem bisherigen, in Leipzig stationierten Bataillon nach Koblenz versetzt worden ist, der Hinweis auf das „3. Kontingent-KFOR“ befindet.

11 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG.