Beschluss vom 21.03.2007 -
BVerwG 8 PKH 1.07ECLI:DE:BVerwG:2007:210307B8PKH1.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.03.2007 - 8 PKH 1.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:210307B8PKH1.07.0]

Beschluss

BVerwG 8 PKH 1.07

  • VG Cottbus - 24.01.2007 - AZ: VG 1 K 1125/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. März 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg
beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 24. Januar 2007 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts sind nicht gegeben, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Die vom Kläger beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts, gegen das er sich mit Schreiben vom 28. Februar 2007 gewandt hat, hätte nur Aussicht auf Erfolg, wenn aus seinem Vorbringen oder aus dem angefochtenen Urteil Anhaltspunkte für einen Revisionszulassungsgrund i.S.d. § 132 Abs. 2 VwGO erkennbar wären. Das ist nicht der Fall.

2 Der Kläger hat nichts vorgetragen, worauf er seinen als Widerspruch bezeichneten Einwand gegen das Urteil stützt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Revision nicht zuzulassen, § 132 VwGO verletzt.

3 Das Urteil beruht im wesentlichen auf der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen unlauterer Machenschaften i.S.v. § 1 Abs. 3 VermG lägen nicht vor, weil die Behauptung des Klägers, die Firma seines Vaters habe keine Preisverstöße begangen und die Mehrerlösfeststellung sei erst nachträglich und manipulativ von 18 000 M auf 215 916,09 M erhöht worden, nicht bewiesen sei. Zu diesem Ergebnis kommt das Verwaltungsgericht in Erfüllung seiner ihm durch § 108 Abs. 1 VwGO übertragenen Aufgabe, sich als Tatsachengericht im Wege der freien Beweiswürdigung unter Abwägung verschiedener Möglichkeiten seine Überzeugung über den entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden (vgl. etwa Beschluss vom 14. März 1988 - BVerwG 5 B 7.88 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 199 S. 31 <32 f.>).

4 Revisionsrechtlich sind die Grundsätze der Beweiswürdigung dem sachlichen Recht zuzurechnen. Mit Angriffen gegen die Beweiswürdigung kann deswegen ein Zulassungsgrund i.S.d. § 132 Abs. 2 VwGO regelmäßig nicht bezeichnet werden. Das Verwaltungsgericht geht auch nicht von einem aktenwidrigen Sachverhalt aus und lässt nicht wesentlichen Akteninhalt bei seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung unberücksichtigt.

5 Das Verwaltungsgericht hat geprüft, ob im vorliegenden Fall eine Umkehr der Beweislast oder Beweiserleichterungen in Betracht zu ziehen sind und hat dies rechtsfehlerfrei verneint.

6 Im Übrigen ist weder vorgetragen noch hinsichtlich der weiteren Begründung des angefochtenen Urteils ersichtlich, dass es von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht oder dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte.