Beschluss vom 21.03.2006 -
BVerwG 9 A 19.05ECLI:DE:BVerwG:2006:210306B9A19.05.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 21.03.2006 - 9 A 19.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:210306B9A19.05.0]
Beschluss
BVerwG 9 A 19.05
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. März 2006
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
- Das Verfahren wird eingestellt.
- Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu je einem Viertel.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Kläger haben ihre Klage mit Schriftsätzen vom 14. März 2006 und 21. März 2006 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.