Verfahrensinformation

Die Kläger haben gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Chemnitz für den Bau der Ortsumgehung Markersbach (B 101 zwischen Aue und Annaberg-Buchholz) Klage erhoben. Ihre Wohngrundstücke sollen durch ein Brückenbauwerk in einiger Höhe überspannt werden. Die Kläger bestreiten einen Bedarf für das Vorhaben, rügen die Trassenwahl und sehen ihre privaten Belage nicht hinreichend berücksichtigt. Sie begehren die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, zumindest jedoch eine Ablösung ihrer Grundstücke durch den Vorhabenträger bzw. weitere Schutzvorkehrungen für die Bau- und die spätere Betriebsphase.


Beschluss vom 11.08.2005 -
BVerwG 9 A 19.05ECLI:DE:BVerwG:2005:110805B9A19.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.08.2005 - 9 A 19.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:110805B9A19.05.0]

Beschluss

BVerwG 9 A 19.05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. August 2005
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht D o m g ö r g e n
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren des Klägers zu 3 wird abgetrennt. Es erhält das Aktenzeichen BVerwG 9 A 30.05 und wird eingestellt. Das Verfahren der Kläger zu 1, 2, 4 und 5 wird unter dem bisherigen Aktenzeichen fortgeführt.
  2. Von den bis zur Trennung vom Verfahren BVerwG 9 A 19.05 entstandenen Kosten trägt der Kläger zu 3 einen Anteil von 1/3. Hinsichtlich der restlichen Kosten bleibt die Kostenentscheidung der Entscheidung im Verfahren BVerwG 9 A 19.05 vorbehalten.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Zeit bis zur Trennung auf 45 000 € und danach auf 30 000 € festgesetzt.

Die Entscheidung über die Trennung der Verfahren ergeht nach § 93 Satz 2 VwGO.
Das abgetrennte Verfahren BVerwG 9 A 30.05 ist einzustellen, nachdem der Kläger zu 3 mit Schriftsatz vom 9. August 2005 seine Klage zurückgenommen hat (vgl. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

Beschluss vom 21.03.2006 -
BVerwG 9 A 19.05ECLI:DE:BVerwG:2006:210306B9A19.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.03.2006 - 9 A 19.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:210306B9A19.05.0]

Beschluss

BVerwG 9 A 19.05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. März 2006
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu je einem Viertel.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Kläger haben ihre Klage mit Schriftsätzen vom 14. März 2006 und 21. März 2006 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.