Verfahrensinformation

Die Klägerin wendet sich gegen die Beseitigung eines Bahnübergangs an der Strecke Hamburg-Berlin, weil das von ihr bewohnte Anwesen, das an diesem Bahnübergang liegt, zukünftig nur noch über unzumutbare Umwege erreichbar sein werde. Ihr Anwesen werde praktisch von der Außenwelt abgeschnitten. Es reiche nicht aus, wenn ihr in dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts lediglich eine Entschädigung für die finanziellen Nachteile zugesagt worden sei, die sie dadurch erleide, dass die von ihr betriebene Fußpflegepraxis zum Erliegen kommen werde. Auch alle sonstigen Nachteile seien von der beigeladenen DB Netz AG zu entschädigen. Diese und das Eisenbahn-Bundesamt vertreten den Standpunkt, die Umwege seien für die Klägerin nicht unzumutbar und deswegen die damit verbundenen Nachteile entschädigungslos hinzunehmen.


Beschluss vom 21.03.2005 -
BVerwG 9 A 16.04ECLI:DE:BVerwG:2005:210305B9A16.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.03.2005 - 9 A 16.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:210305B9A16.04.0]

Beschluss

BVerwG 9 A 16.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. März 2005
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

Auf Antrag der Beteiligten wird gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 251 ZPO das Ruhen des Klageverfahrens angeordnet.