Beschluss vom 21.03.2005 -
BVerwG 4 B 15.05ECLI:DE:BVerwG:2005:210305B4B15.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.03.2005 - 4 B 15.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:210305B4B15.05.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 15.05

  • Bayerischer VGH München - 17.12.2004 - AZ: VGH 25 B 01.2850

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. März 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. P h i l i p p
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25 564,59 € festgesetzt.

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO formulierte Rechtsfrage,
nach welchen generellen Kriterien die Teile des Mischgebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind, von der das Mischgebiet selbst umgrenzenden näheren Umgebung abzugrenzen sind,
hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Kläger beimisst. Auf sie lässt sich antworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf: Liegt die zur Genehmigung gestellte Vergnügungsstätte - wie hier - im unbeplanten Innenbereich einer Gemeinde, beurteilt sich die Frage, ob das Baugebiet einem in der Baunutzungsverordnung aufgeführten Baugebiet entspricht, gemäß § 34 Abs. 2 BauGB nach der Eigenart der näheren Umgebung. Die rechtlichen Maßstäbe, nach denen die Eigenart der näheren Umgebung zu bestimmen ist, sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. Urteile vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 und 15. Februar 1990 - BVerwG 4 C 23.86 - BVerwGE 84, 322). Des Weiteren ist geklärt, dass § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO mit der Verweisung auf einen Gebietsteil, der überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägt wird, nicht auf die unmittelbare Nachbarbebauung Bezug nimmt, sondern einen weiteren räumlichen Bereich als maßgebend ansieht (BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 1993 - BVerwG 4 B 176.93 - Buchholz 406.12 § 6 BauNVO Nr. 13). Da mit § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO vor allem die nachteiligen Auswirkungen von Vergnügungsstätten auf die Wohnnutzung vermieden werden sollen, muss der durch eine überwiegend gewerbliche Nutzung geprägte Bereich so weit reichen (erstreckt werden), wie sich die konkrete Vergnügungsstätte unmittelbar auswirken kann (Bielenberg in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 6 BauNVO, Rn. 34).
Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass ein Revisionsverfahren zu weiteren Erkenntnissen führen könnte. Ihre Frage und die ihr zugeordneten rechtlichen Darlegungen können nicht darüber hinwegtäuschen, dass sie in Wahrheit die vorinstanzliche Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung angreift. Damit lässt sich die Zulassung der Grundsatzrevision nicht erreichen. Bei Lichte besehen wendet sich die Beschwerde nämlich dagegen, dass das Berufungsgericht - im Gegensatz zum erstinstanzlichen Gericht - unmittelbare Auswirkungen des Vorhabens nicht nur für die beiden Seiten der Hauptstraße zwischen Marktplatz und Brunnengasse, sondern auch die überwiegend für Wohnzwecke genutzten westlichen und östlichen Seitenstraßen der Hauptstraße bejaht hat und infolgedessen zu dem Ergebnis gekommen ist, die vom Kläger geplante Vergnügungsstätte liege nicht in einem Teil eines Mischgebiets, der überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sei.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO und die Streitwertentscheidung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 72 Nr. 1 GKG.