Beschluss vom 21.03.2005 -
BVerwG 4 A 2.05ECLI:DE:BVerwG:2005:210305B4A2.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.03.2005 - 4 A 2.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:210305B4A2.05.0]

Beschluss

BVerwG 4 A 2.05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. März 2005
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R o j a h n
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 17. März 2005 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.