Beschluss vom 21.03.2005 -
BVerwG 2 B 53.04ECLI:DE:BVerwG:2005:210305B2B53.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.03.2005 - 2 B 53.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:210305B2B53.04.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 53.04

  • Hessischer VGH - 01.04.2004 - AZ: VGH 1 UE 2716/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. März 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n , G r o e p p e r und Dr. B a y e r
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen seinen Beschluss vom 1. April 2004 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Die Revision ist wegen Divergenz, § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, zuzulassen. Die Entscheidung des Berufungsgerichts weicht mit dem sie tragenden Rechtssatz, dass der Dienstherr bei der Vergabe eines zur Besetzung durch "Versetzungsbewerber" und durch "Beförderungsbewerber" ausgeschriebenen Dienstpostens einen "Versetzungsbewerber" wegen seiner Unabkömmlichkeit auf seinem bisherigen Dienstposten nicht in das Auswahlverfahren einzubeziehen braucht, von der Entscheidung des Senats vom 25. November 2004 - BVerwG 2 C 17.03 - (zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt) ab. Zwar ist die Beschwerde nicht auf den Zulassungsgrund der Divergenz, § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, sondern auf denjenigen der Rechtsgrundsätzlichkeit gestützt. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch wiederholt entschieden, dass die Revision wegen Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auch dann, wenn die Zulassung der Revision allein aus dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Sache begehrt wird, zuzulassen ist, wenn über die in der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage bereits eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ergangen, diese in dem Urteil, gegen das die Zulassung der Revision erstrebt wird, aber anders beantwortet worden ist als in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 11. Mai 1966 - BVerwG 8 B 109.64 - <BVerwGE 24, S. 91 m.w.N.>; Beschluss vom 20. März 1985 - BVerwG 3 B 83.84 - <Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 230> und Beschluss vom 11. Februar 1986 - BVerwG 8 B 7.85 - <Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 240>). Das gilt auch dann, wenn die diese grundsätzliche Rechtsfrage klärende Entscheidung erst nach dem Eingang der Nichtzulassungsbeschwerde ergangen ist und die angefochtene Entscheidung von ihr abweicht (Beschluss vom 20. März 1985 - BVerwG 3 B 83.84 - a.a.O. und Beschluss vom 11. Februar 1986 - BVerwG 8 B 7.85 - a.a.O.).
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 6.05 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.