Beschluss vom 21.02.2008 -
BVerwG 9 B 60.07ECLI:DE:BVerwG:2008:210208B9B60.07.0

Beschluss

BVerwG 9 B 60.07

  • Bayerischer VGH München - 24.04.2007 - AZ: VGH 13 A 05.3250

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Februar 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vallendar und Domgörgen
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - Flurbereinigungsgericht - über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 24. April 2007 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob die Eigenschaft eines Grundstücks als ausgleichsberechtigte Fläche (sog. AB-Status), d.h. als beihilfefähig im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 - Kulturpflanzenregelung - (ABl Nr. L 181 S. 12), auch nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 zur Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik - GAP 2003 - (ABl Nr. L 270 S. 1) und deren innerstaatlicher Umsetzung durch das Betriebsprämiendurchführungsgesetz (BetrPrämDurchfG) vom 21. Juli 2004 und die Betriebsprämiendurchführungsverordnung (BetrPrämDurchfV) vom 3. Dezember 2004 unbeschadet der Regelung des § 51 Abs. 1 FlurbG noch einen wertbildenden Faktor im Sinne von § 44 Abs. 2 FlurbG darstellt.

2 Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG n.F.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 9 C 1.08 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.