Beschluss vom 21.02.2007 -
BVerwG 7 B 10.07ECLI:DE:BVerwG:2007:210207B7B10.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.02.2007 - 7 B 10.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:210207B7B10.07.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 10.07

  • Bayerischer VGH München - 15.09.2006 - AZ: VGH 9 B 04.1233

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Februar 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Neumann
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. September 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 195 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Der Kläger begehrt als Käufer einiger Grundstücke die Aufhebung eines Bescheids, mit dem der Beklagte das Vorkaufsrecht nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz zugunsten des beigeladenen Marktes ausübte. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die dagegen gerichtete Berufung mit dem angefochtenen Urteil zurückgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt, das Vorkaufsrecht sei rechtzeitig ausgeübt worden.

II

2 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) wird nicht prozessordnungsgemäß dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, vgl. 1). Ob ein Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) prozessordnungsgemäß dargelegt wird, kann dahinstehen. Jedenfalls liegt kein geltend gemachter Verfahrensmangel vor (vgl. 2).

3 1. Grundsätzlich bedeutsam i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss daher dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. u.a. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>).

4 Davon kann hier keine Rede sein. Eine für klärungsbedürftig gehaltene Rechtsfrage lässt sich dem Vorbringen der Beschwerde weder ausdrücklich noch sinngemäß entnehmen.

5 2. Ein geltend gemachter Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.

6 a) Der Verwaltungsgerichtshof hat die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht verletzt.

7 Die Beschwerde meint, das Berufungsgericht hätte weiteren Beweis erheben müssen zu der Frage, ob es eine Vereinbarung zwischen dem Notariat und dem Landratsamt gab, wonach für die Belange des Naturschutzes und des Gutachterausschusses nur eine einzige Abschrift von Vertragsurkunden beim Landratsamt eingereicht wird. Es wird in der Beschwerdebegründung nicht ausdrücklich angegeben, welches Beweismittel hierfür zur Verfügung gestanden hätte, sondern lediglich auf einen früheren „Beweisantritt" Bezug genommen. Ob damit eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) prozessordnungsgemäß dargelegt wird (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), kann dahinstehen.

8 Jedenfalls hat das Berufungsgericht seine Aufklärungspflicht nicht verletzt.

9 Der Kläger hat in seinem Schriftsatz vom 19. November 2004 behauptet, es habe eine Vereinbarung zwischen dem Landratsamt und dem Notariat dahingehend gegeben, dass für die Belange des Naturschutzrechts und des Gutachterausschusses stets nur eine Abschrift notarieller Urkunden gefertigt und beim Landratsamt eingereicht werde. Diese Abrede sei „unter" dem damaligen Landrat zustande gekommen. Gemäß dieser Abrede werde seit mehr als 10 Jahren verfahren. Als Beweis wurde insoweit die Vernehmung zweier Zeugen angeboten. Der Beklagte hat in seinem Schriftsatz vom 2. Februar 2005 den Vortrag des Klägers dahingehend interpretiert, dass dieser sich auf eine Absprache zwischen dem früheren Landrat und dem Notariat berufe. Dem hat der Kläger nicht widersprochen. Daraufhin hat der Verwaltungsgerichtshof den Beteiligten mitgeteilt, er beabsichtige, den früheren Landrat zu dieser Frage zu hören. Auch hierzu hat der Kläger nicht Stellung genommen. Anschließend hat das Gericht den früheren Landrat gehört. Dieser hat in seiner Stellungnahme vom 22. Februar 2005 erklärt, er sei sich sicher, eine derartige Vereinbarung nicht abgeschlossen zu haben und auch nie mit dieser Frage befasst gewesen zu sein.

10 Dies schließt zwar nicht aus, dass eine solche Vereinbarung - ohne Kenntnis des Landrats - von einer Stelle des Landratsamts getroffen wurde. Die Beweisaufnahme hat aber nichts ergeben, was für die Richtigkeit der Behauptung des Klägers spricht. Trotzdem hat es der Kläger - ausweislich der Sitzungsniederschrift - unterlassen, in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof hierzu einen Beweisantrag zu stellen. Angesichts dessen musste sich dem Berufungsgericht eine weitere Beweisaufnahme zu der Frage, ob eine derartige Vereinbarung abgeschlossen worden war, nicht aufdrängen. Dies gilt umso mehr, als der Kläger in der mündlichen Verhandlung Beweisanträge zu anderen Fragen gestellt und damit auch zu erkennen gegeben hat, zu welchen Fragen er im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch einen weiteren Aufklärungsbedarf gesehen hat.

11 Weiter meint die Beschwerde, es hätte geklärt werden müssen, wer den Stempelaufdruck „für den Gutachterausschuss“ auf der notariellen Urkunde aufgebracht hat. Insoweit wird weder dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), welches Beweismittel zur Klärung dieser Frage zur Verfügung gestanden hätte noch warum sich dem Verwaltungsgerichtshof ohne Beweisantrag des Klägers eine Beweiserhebung hierzu hätte aufdrängen müssen.

12 Soweit die Beschwerde im Zusammenhang mit den Ausführungen zu den von ihr vermissten Beweiserhebungen die materiellrechtliche Auffassung des Berufungsgerichts und dessen tatrichterliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung angreift, wird kein Verfahrensmangel dargelegt.

13 Die Ausführungen im Schriftsatz vom 14. Februar 2007 können schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil er nach Ablauf der zweimonatigen Frist zur Begründung der Beschwerde (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) eingegangen ist.

14 b) Es kann dahinstehen, ob die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO) prozessordnungsgemäß dargelegt wird (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Jedenfalls liegt der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Voraussetzung einer begründeten Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO) ist die (erfolglose) Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneter und nach Lage der Dinge tauglicher Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen (stRspr, vgl. u.a. Urteil vom 3. Juli 1992 - BVerwG 8 C 58.90 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 248 S. 96 <99>, BVerfGE 74, 220 <225>). Eine Partei, die von einer solchen Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, kann sich später nicht darauf berufen, ihr sei das rechtliche Gehör versagt worden (vgl. Urteil vom 6. Februar 1987 - BVerwG 4 C 2.86 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 38). So liegt der Fall hier. Obwohl dem Kläger der Schriftsatz des Beklagten vom 5. September 2006 und die damit eingereichte Urkunde bereits vor der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof vorlag, hat er - ausweislich der Sitzungsniederschrift - nicht die Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, ausgeschöpft. Insbesondere hat er in der Sache selbst verhandelt, ohne beispielsweise eine Vertagung zu beantragen.

15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.