Beschluss vom 21.02.2006 -
BVerwG 7 B 82.05ECLI:DE:BVerwG:2006:210206B7B82.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.02.2006 - 7 B 82.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:210206B7B82.05.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 82.05

  • VG Dresden - 04.05.2005 - AZ: VG 5 K 837/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Februar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H e r b e r t und G u t t e n b e r g e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 4./18. Mai 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 500 € festgesetzt.

 beruht das angegriffene Urteil nicht auf der Analogie zur Erstreckung des Redlichkeitsschutzes auf Fälle, in denen eine Rechtsposition schon vor dem Eigentumsentzug begründet werden konnte (Urteil vom 26. September 1996 - BVerwG 7 C 7.95 - Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 37 S. 84 <89>),
 steht die Annahme der Unschädlichkeit einer geringfügigen Überschreitung der Orientierungsgröße von 500 m² in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 18. Januar 1996 - BVerwG 7 C 20.94 - Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 25 S. 60 <65 f.>),
 widerspricht die Entscheidung zur Ablehnung eines gesonderten Entschädigungsanspruchs in Bezug auf das Grundstück 225/2 nicht dem Urteil vom 19. Januar 2005 - BVerwG 8 C 20.03 - (Buchholz 428.42 § 2 NS-VEntschG S. 1 <4>), weil der Wert der mittelbaren Beteiligung des Rechtsvorgängers des Klägers über die Beteiligung der B. & F. OHG an der ...AG in Bezug auf die hier in Rede stehende Teilfläche von 258 m² nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheids in der Bemessungsgrundlage für die Entschädigung wegen des Verlusts der Unternehmensbeteiligung berücksichtigt ist und eine Vernachlässigung des Werts der unmittelbaren Beteiligung der Rechtsvorgängerin des Klägers an der ...AG in Höhe von 165/3150 Bruchteilseigentum an der Teilfläche bei der wegen des Aktienverlusts festgestellten Entschädigung mangels Rechtssatzwiderspruchs keine Abweichung begründen könnte, sowie
 die Einräumung eines Vorkaufsrechts bei Bruchteilseigentum an einem Grundstück in § 20 a VermG nicht vorgesehen ist.