Beschluss vom 21.02.2006 -
BVerwG 3 B 119.05ECLI:DE:BVerwG:2006:210206B3B119.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.02.2006 - 3 B 119.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:210206B3B119.05.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 119.05

  • VG Magdeburg - 10.06.2005 - AZ: VG 5 A 417/04 MD

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Februar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 10. Juni 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Änderung der Streitwertentscheidung des Verwaltungsgerichts vom 10. Juni 2005 für das Klageverfahren und das Beschwerdeverfahren auf jeweils 25 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die klagende Familienstiftung, die ihren Sitz seit jeher in einem Ort in der Nähe von Hannover hat, beansprucht Ausgleichsleistungen für die Enteignung eines früher in ihrem Eigentum stehenden Forstgutes im Landkreis Gardelegen. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage abgewiesen, weil Familienstiftungen als juristischen Personen solche Ansprüche nicht zustünden, sondern nur den an ihnen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 4 des Ausgleichsleistungsgesetzes - AusglLeistG - Beteiligten und die Klägerin nicht berechtigt sei, deren Ansprüche geltend zu machen. Unabhängig davon sei die Klage aber auch deswegen unbegründet, weil die Klägerin ihren Sitz nicht im Beitrittsgebiet habe. Diese Anspruchsvoraussetzung des § 1 Abs. 2 Satz 4 AusglLeistG verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG; denn den von Enteignungsmaßnahmen betroffenen Stiftungen außerhalb des Beitrittsgebiets seien typischerweise an ihrem Sitz Vermögenswerte verblieben. Diesen Umstand habe der Gesetzgeber bei der Gewährung von Ausgleichsleistungen, die Ausfluss des Sozialstaatsprinzips seien, generalisierend berücksichtigen dürfen.

2 Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache weist nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf.

3 Soweit die Klägerin für klärungsbedürftig hält, ob sich der Anspruch auf Ausgleichsleistungen nach § 1 Abs. 2 Satz 4 AusglLeistG auf Beteiligte an Stiftungen mit Sitz innerhalb des Beitrittsgebiets beschränkt und ob diese Beschränkung verfassungsmäßig ist, kann ihre Beschwerde schon deswegen nicht zur Zulassung der Revision führen, weil sich diese Fragen in einem Revisionsverfahren nicht stellen würden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage in erster Linie deswegen abgewiesen, weil die Klägerin als juristische Person selbst nicht Berechtigte nach dem Ausgleichsleistungsgesetz und daher auch nicht befugt sei, unmittelbar auf die Bewilligung solcher Leistungen zu klagen. Zwar richtet sich auch dagegen eine Grundsatzrüge der Klägerin. Ihre insoweit gestellte Frage,
ob eine Stiftung in dem Fall, in dem die angerufene Behörde aus Gründen der Prozessökonomie und weil sie keine materielle Berechtigung der Stiftung zu erkennen vermag, die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligungsbestimmung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 AusglLeistG nicht vornimmt, auch unmittelbar - etwa durch das Institut der Prozessstandschaft - auf Verpflichtung der Behörde zur Ausgleichsleistung klagen kann oder ob sie zunächst auf Feststellung der Beteiligten gemäß § 1 Abs. 2 Satz 4 AusglLeistG i.V.m. der 18. Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes vom 11. November 1964 klagen muss,
rechtfertigt jedoch ebenfalls nicht die Zulassung der Revision; denn ihre Beantwortung ergibt sich, soweit sie in einem Revisionsverfahren erforderlich wäre, ohne weiteres aus dem Gesetz.

4 Selbst wenn man es für geboten hielte, einer Familienstiftung zur effektiven Durchsetzung der in § 1 Abs. 2 Satz 4 AusglLeistG gewährten Rechte eine Verfahrens- und Prozessstandschaft einzuräumen, solange die nach dieser Vorschrift berechtigten Beteiligten noch nicht nach Maßgabe des § 3 der 18. Feststellungsverordnung bestimmt sind, könnte eine solche Befugnis nicht über das Verfahren der Beteiligtenfeststellung hinausgehen. Spätestens mit dem Abschluss dieses Verfahrens können die Beteiligten ihre Rechte selbst wahrnehmen. Anderweitige Vorschriften, die es der Stiftung dennoch erlauben, diese Rechte im eigenen Namen geltend zu machen, sind nicht ersichtlich.

5 Unabhängig davon gibt es kein Recht der Familienstiftung, die Gewährung der Ausgleichsleistung an sich selbst zu verlangen, wie es die Klägerin mit ihrem Klageantrag verfolgt. Das Gesetz weist den Anspruch unmissverständlich ausschließlich den an der Stiftung Beteiligten zu, so dass auch eine zulässigerweise im eigenen Namen erhobene Klage der Stiftung nur auf eine Leistung an die Beteiligten gerichtet sein könnte.

6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 und § 72 Nr. 1 GKG. Maßgebend für die Höhe ist Streitwerts ist der überschlägige Betrag der begehrten Ausgleichsleistung; dementsprechend muss auch die Streitwertentscheidung des Verwaltungsgerichts für das Klageverfahren geändert werden.