Beschluss vom 21.02.2003 -
BVerwG 9 B 67.02ECLI:DE:BVerwG:2003:210203B9B67.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.02.2003 - 9 B 67.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:210203B9B67.02.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 67.02

  • Sächsisches OVG - 30.07.2002 - AZ: OVG 5 B 617/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Februar 2003
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
H i e n und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
V a l l e n d a r und Prof. Dr. R u b e l
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. Juli 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50 € festgesetzt.

Die auf alle Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Als grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wirft die Beschwerde sinngemäß die Frage auf, ob die Vorschriften der §§ 1 und 2 Sächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (SächsVwVfG) in einer Weise ausgelegt werden dürfen, die zur Nichtanwendbarkeit der §§ 1 und 2 VwVfG führen.
Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Sie betrifft ihrem Wortlaut nach nicht mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmende und mithin irrevisible Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, deren Auslegung und Anwendung vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft wird (§ 137 Abs. 1 VwGO) und eine zulässige Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung deswegen nicht begründen kann. Eine der Regelung des Art. 97 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) vergleichbare Vorschrift, die das Bundesverwaltungsgericht berechtigt hat, die Auslegung und Anwendung von Art. 2 BayVwVfG im Revisionsverfahren zu überprüfen (vgl. BVerwGE 82, 336 <337>), existiert in Sachsen nicht.
Die Rüge einer Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) greift ebenfalls nicht durch. Eine solche Rüge ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesverfassungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes aufgestellten und die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26). Daran fehlt es hier schon deswegen, weil sich die von der Beschwerde angeführte längere Passage aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. September 1989 (BVerwG 8 C 88.88 - BVerwGE 82, 336) jedenfalls nicht auf die vom Oberverwaltungsgericht angewandte Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 7 SächsKAG bezieht. Selbst wenn die Vorschrift des Art. 3 Abs. 1 Nr. 7 BayKAG, von der in der von der Beschwerde zitierten Passage der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht die Rede ist, wortgleich mit derjenigen des § 3 Abs. 1 Nr. 7 SächsKAG wäre, handelte es sich nicht um "dieselbe" Rechtsvorschrift. Hinzu kommt, dass die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 7 SächsKAG wiederum Landesrecht darstellt. Eine erfolgreiche Divergenzrüge setzt aber - ebenso wie eine Grundsatzrüge - voraus, dass sie sich auf eine in einem Revisionsverfahren klärungsfähige und mithin jedenfalls revisible Rechtsfrage bezieht (BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 1976 - BVerwG 7 B 18.76 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 143). Eine Divergenz im Hinblick auf die von der Beschwerde ebenfalls angeführte Entscheidung des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 4. Februar 1991 - 2 S 652/98) könnte die Zulassung der Revision von vornherein nicht begründen.
Schließlich führen auch die von der Beschwerde erhobenen Verfahrensrügen nicht zur Zulassung der Revision.
Die Beschwerde macht zunächst geltend, das Urteil des Oberverwaltungsgericht verstoße gegen Denkgesetze, weil es "unter keiner denkbaren Auslegung möglich (sei), zu dem Ergebnis zu gelangen, dass aufgrund der Regelungen des Sächsischen VwVfG die §§ 1 und 2 des VwVfG des Bundes nicht (ergänzend) gelten". Ein Verstoß gegen die Denkgesetze ist jedoch kein Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, sondern nur ein Fehler, der die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung betrifft und infolgedessen nur unter den - nach dem oben Gesagten hier nicht vorliegenden - Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 VwGO zur Zulassung der Revision führen kann (BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266). Den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erwogenen Ausnahmefall einer von Willkür geprägten Beweiswürdigung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 - a.a.O.) macht die Beschwerde nicht geltend. Ihrer weitgehend in der Art einer Revisionsbegründung gehaltenen Kritik an der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ist allenfalls der Vorwurf willkürlicher Rechtsanwendung zu entnehmen. Auch er betrifft jedoch die Auslegung und Anwendung materiellen Rechts und vermag einen Mangel im gerichtlichen Verfahren nicht darzutun. Im Übrigen ist er in der Sache - selbst wenn man sich auf den rechtlich durchaus nachvollziehbaren Standpunkt der Beschwerde stellt - nicht gerechtfertigt. Willkür liegt erst vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder ihr Inhalt in krasser Weise missdeutet wird. Von einer willkürlichen Missdeutung kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinander setzt und seine Auffassung nicht jeder Grundlage entbehrt (vgl. BVerfGE 87, 273 <278 f.>; 96, 189 <203>). Die ausführlich begründete und auch vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, § 80 VwVfG sei im isolierten kommunalabgabenrechtlichen Verfahren anwendbar, lässt sich jedenfalls mit dem Wortlaut der §§ 1 und 2 SächsVwVfG sowie von § 3 SächsKAG vereinbaren und steht auch nicht in Widerspruch zu den vom Oberverwaltungsgericht herangezogenen Aussagen des Gesetzgebers. Sie führt auch entgegen der Auffassung der Beschwerde jedenfalls nicht zu Unzuträglichkeiten in der Rechtsanwendung, denen nicht im Wege der Auslegung hinreichend begegnet werden könnte.
Ohne Erfolg rügt die Beschwerde schließlich einen Verstoß gegen die Vorlagepflicht gemäß § 12 Abs. 1 i.V.m. § 11 VwGO. Ohnehin ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts offen, ob ein solcher Verstoß überhaupt einen Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO darstellt (vgl. etwa Beschluss vom 11. März 1998 - BVerwG 8 BN 6.97 - Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 144). Die Frage bedarf auch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn in Anlehnung an die bereits dargelegten Substantiierungsanforderungen an den Revisionszulassungsgrund der Divergenz bedürfte die hinreichende Darlegung eines solchen etwaigen Verfahrensmangels jedenfalls der Bezeichnung inhaltlich bestimmter, die jeweiligen Entscheidungen tragender Rechtssätze in Anwendung derselben Frage des Landesrechts. Diese Anforderung erfüllt die Beschwerdebegründung nicht. Die von ihr in Bezug genommene Passage aus dem Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. Juni 1997 (3 S 391.97 ) lässt eine Aussage zum Sächsischen Verwaltungsverfahrensgesetz nicht erkennen und erklärt im Übrigen § 1 Abs. 1 VwVfG, nicht jedoch die Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG für anwendbar, auf die es in der angefochtenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts allein ankommen kann. Hinsichtlich zwei weiterer, von der Beschwerde angeführten und nur mit Aktenzeichen zitierten Entscheidungen des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts fehlt es bereits an der Benennung eines konkreten Rechtssatzes. Der Hinweis der Beschwerde auf abweichende Entscheidungen des Senats des Oberverwaltungsgerichts, der das angefochtene Urteil erlassen hat, vermag zur Begründung der Vorlagepflicht nach §§ 11 und 12 VwGO ohnehin nichts beizutragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 GKG.