Verfahrensinformation

Die Planfeststellung für den Neubau der Ortsumgehung Müllrose sieht vor, dass diese im Süden Frankfurts (Oder) von der alten B 187 abzweigt, die dort auf einer Brücke über die neue Straße geführt und durch ein "Kleeblatt" mit dieser verknüpft wird. Für dieses Bauwerk sollen landwirtschaftliche Flächen in Anspruch genommen werden, die der Kläger nach seinen Angaben erworben hat, um dort einen "Pferdehof" einzurichten. Der Kläger hält die Planfeststellung für rechtswidrig, weil sie sein Vorhaben nachhaltig gefährde. Die Straßenbauverwaltung bestreitet dies mit dem Hinweis, der Kläger sei bislang nur Eigentümer einer Teilfläche geworden. Für die übrigen Flächen seien mit den jeweiligen Eigentümern Bauerlaubnisverträge zustande gekommen. Außerdem gebe es zu der Inanspruchnahme der Flächen keine vertretbare Alternative, so dass der Kläger auf eine Enteignungsentschädigung verwiesen werden müsse.


Beschluss vom 21.02.2003 -
BVerwG 9 A 63.02ECLI:DE:BVerwG:2003:210203B9A63.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.02.2003 - 9 A 63.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:210203B9A63.02.0]

Beschluss

BVerwG 9 A 63.02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Februar 2003
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
H i e n und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
V a l l e n d a r und Prof. Dr. R u b e l
beschlossen:

Dem Kläger wird wegen der Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Der Kläger hat die Klagefrist des § 74 VwGO nicht gewahrt, weil der mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Planfeststellungsbeschluss vom 3. September 2002 seinen Prozessbevollmächtigten am 11. September 2002 zugestellt worden ist, die Klageschrift vom 10. Oktober 2002 aber erst am 14. Oktober 2002 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist. Der Kläger war jedoch ohne Verschulden gehindert, die Klagefrist einzuhalten, so dass ihm gemäß § 60 Abs. 1 VwGO auf seinen rechtzeitig gestellten Antrag hin (vgl. § 60 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VwGO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Es ist durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung der von den Prozessbevollmächtigten mit der Bearbeitung der Angelegenheit beauftragten Büroangestellten glaubhaft gemacht, dass die zutreffend adressierte Klageschrift am 10. Oktober 2002 unmittelbar nach 17.00 Uhr in einen Briefkasten in Berlin eingeworfen worden ist. Laut einer Auskunft der Deutschen Post AG konnten die Postkunden im Regelfall damit rechnen, dass die zu dieser Zeit eingeworfenen Briefsendungen innerhalb Deutsch-lands am nächsten Werktag ihren Empfänger erreichen. Da die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels voll ausnutzen durften, reicht es zur Beachtung der erforderlichen anwaltlichen Sorgfalt aus, wenn sie sich darauf verlassen haben, dass die Klageschrift unter Beachtung der regulären Beförderungsdauer rechtzeitig - nämlich am 11. Oktober 2002 - beim Bundesverwaltungsgericht eingehen würde (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1987 - BVerwG 3 B 28.87 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 154).