Beschluss vom 21.01.2004 -
BVerwG 9 B 69.03ECLI:DE:BVerwG:2004:210104B9B69.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.01.2004 - 9 B 69.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:210104B9B69.03.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 69.03

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 30.04.2003 - AZ: OVG 2 LB 118/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Januar 2004
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und die Richter
am Bundesverwaltungsgericht Dr. S t o r o s t und Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. April 2003 wird verworfen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 659,44 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht. Die als Grund für die Zulassung der Revision allein geltend gemachte Abweichung des angefochtenen Urteils von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts haben die Kläger nicht in einer diesen Anforderungen entsprechenden Weise bezeichnet.
Eine solche Abweichung liegt nur dann vor, wenn sich das Oberverwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem in der angezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hat; die Beschwerdebegründung muss darlegen, dass und inwiefern dies der Fall ist (stRspr; vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1988 - BVerwG 1 B 44.88 - <Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 32> und vom 12. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 68.91 - <Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 302>). Daran fehlt es hier. Die Kläger tragen nämlich nicht vor, dass das Oberverwaltungsgericht das Erschließungsbeitragsrecht anders auslege als das Bundesverwaltungsgericht, sondern beanstanden, dass es die Rechtsprechung zum Erschließungsbeitragsrecht nicht auf das durch andere - zudem landesrechtliche - Rechtsvorschriften geregelte Ausbaubeitragsrecht übertragen habe. Damit kann jedoch keine Divergenzrüge begründet werden.
Mit den weiteren Ausführungen in ihrer Beschwerdebegründung machen die Kläger lediglich geltend, dass das Oberverwaltungsgericht das Recht fehlerhaft angewandt habe, zeigen aber nicht auf, inwiefern einer der gesetzlichen Revisionszulassungsgründe gegeben sein könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung - ausgehend von einem im Berufungs- und Beschwerdeverfahren noch streitigen Betrag von 3 245,58 DM - aus § 13 Abs. 2, § 14 GKG.