Beschluss vom 21.01.2004 -
BVerwG 5 B 94.03ECLI:DE:BVerwG:2004:210104B5B94.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.01.2004 - 5 B 94.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:210104B5B94.03.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 94.03

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 16.06.2003 - AZ: OVG 2 A 4323/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Januar 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. R o t h k e g e l und
Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Juni 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Soweit die der Rechtssache von der Beschwerde als alleiniger Zulassungsgrund beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) überhaupt als im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ordnungsgemäß dargelegt betrachtet werden kann, liegt sie jedenfalls hier nicht vor.
Der Hinweis, es sei "nicht geklärt, ob und welche leitenden Funktionen in der Wirtschaft der ehemaligen UdSSR zum Ausschluss von der Aufnahme als Spätaussiedler gemäß § 5 Nr. 2 b BVFG führen können, insbesondere (sei) nicht geklärt, ob die Position eines Kolchosdirektors von diesem Ausschluss umfasst ist", führt nicht auf eine Fragestellung hin, die einer revisionsgerichtlichen Klärung zugänglich wäre. Vielmehr erwartet die Beschwerde von einem Revisionsverfahren insoweit die Herausarbeitung einer Kasuistik von Sachverhalten, deren Subsumtion unter die Voraussetzungen des § 5 Nr. 2 b BVFG eine Würdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles voraussetzt und deshalb nicht Aufgabe des Revisionsgerichts ist.
Indem die Beschwerde geltend macht, "in der UdSSR könnte (die) Tätigkeit eines (Kolchosdirektors) indirekt zur Aufrechterhaltung des kommunistisch verfassten Staatswesens ... beitragen, dies (treffe) in der völlig verstaatlichten und zentral gelenkten Wirtschaft aber letztlich auf alle Betätigungen im wirtschaftlichen Bereich zu", geht sie an den auf ein Sachverständigengutachten gestützten, entscheidungstragenden Feststellungen des Berufungsgerichts vorbei, dass "der Leiter eines landwirtschaftlichen Betriebes ... in einer mit dem Parteiapparat eng verflochtenen Leitungsstruktur der Wirtschaftsverwaltung auf der mittleren territorialen Organisationsebene der ehemaligen Sowjetunion tätig ... (und) in dieser Funktion ... dafür zuständig (gewesen sei), die Ziele und das Programm der KPdSU im Bereich des Sowchos/Kolchos umzusetzen". Dass eine solche Aufgabe mit "allen Betätigungen im wirtschaftlichen Bereich" verbunden gewesen sei, wie die Beschwerde behauptet, ist damit gerade nicht festgestellt. Insoweit weist das Beschwerdevorbringen mithin auf eine Frage hin, die sich auf der Grundlage der nach § 137 Abs. 2 VwGO im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Tatsachenfeststellungen nicht als entscheidungserheblich stellen würde.
Soweit die Beschwerde es für erforderlich hält, "Kriterien und Abgrenzungen zu entwickeln, etwa nach Betriebsgröße und Betriebsart", räumt sie selbst es als revisionsgerichtlich geklärt ein, dass "nicht alle leitenden Positionen in der sowjetischen Wirtschaft zum Ausschluss nach § 5 Nr. 2 b BVFG führen können". Das nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts maßgebliche Kriterium für die Annahme einer für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam geltenden oder aufgrund der Umstände des Einzelfalles bedeutsamen Funktion in Bereichen der staatlichen Wirtschaft ist die Verknüpfung der Funktion mit der "Aufgabe, den Willen der Partei in ... wirtschaftlichen ... Einrichtungen durchzusetzen" (Urteil des Senats vom 29. März 2001 - BVerwG 5 C 15.00 - <Buchholz 412.3 § 5 BVFG Nr. 3 = DVBl 2001, 1526>); auf dieses Kriterium hat auch das Berufungsgericht abgestellt, indem es ausgeführt hat, zu den "wesentlichen Aufgaben des Klägers in seiner Funktion als Sowchosdirektor/Vorsitzender des Kolchos habe auch gehört, "jederzeit auf die Umsetzung der politischen Vorgaben, der Ziele und des Willens der Partei in der Sowchose/Kolchose hinzuwirken" (S. 14 oben des Berufungsurteils).
Mit der Frage, "ob im Rahmen des § 5 Nr. 2 c BVFG die Funktion im Sinne des § 5 Nr. 2 b BVFG über den gesamten Zeitraum von mindestens drei Jahren ausgeübt worden sein muss, um einen Ausschluss auch von Haushaltsangehörigen des Funktionärs zu rechtfertigen", ist schon deshalb kein revisionsgerichtlicher Klärungsbedarf aufgezeigt, weil diese Frage sich nach dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt in einem Revisionsverfahren ebenfalls nicht stellen würde. Die Beschwerde macht zwar geltend, der Kläger sei "weniger als drei Jahre Parteisekretär in einer Kolchose" gewesen. Auf diese - vom Kläger von 1967 bis 1970 ausgeübte - Funktion hat das Oberverwaltungsgericht jedoch nicht - zumindest nicht tragend - abgestellt, sondern sich hauptsächlich mit der - vom Kläger von 1978 bis 1988 innegehabten - Position eines Sowchosdirektors und Vorsitzenden einer Kolchose befasst.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 GKG.