Beschluss vom 21.01.2004 -
BVerwG 4 B 102.03ECLI:DE:BVerwG:2004:210104B4B102.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.01.2004 - 4 B 102.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:210104B4B102.03.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 102.03

  • OVG Berlin-Brandenburg - 08.08.2003 - AZ: OVG 2 B 20.99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Januar 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 8. August 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 61 204, 34 € festgesetzt.

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Beklagte beimisst. Dies setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr).
Die in der Beschwerde formulierte Frage (S. 1 f.) stellt sich bei der Auslegung des zwischen dem klagenden Land und dem Beklagten geschlossenen Vertrags über Fördermittel für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Sanierung eines Hauses. Damit wird jedoch keine Frage des revisiblen Rechts aufgeworfen. Hierzu gehören das Bundesrecht sowie nach Maßgabe des § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze. Eine Frage des revisiblen Rechts ergibt sich entgegen der Beschwerdebegründung auch nicht daraus, dass das klagende Land den vorliegend maßgeblichen Wortlaut - möglicherweise - auch in Verträgen mit anderen Zuwendungsempfängern verwendet.
2. Auch die Aufklärungsrüge bleibt ohne Erfolg. Der insoweit geltend gemachte Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Hinsichtlich des von der Beschwerde behaupteten Aufklärungsmangels hätte dementsprechend substantiiert dargelegt werden müssen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin hätte dargelegt werden müssen, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren.
Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Im Gegenteil ergibt die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, dass der Beklagte keinen Beweisantrag gestellt hat, obwohl das Gericht ihm in seiner Verfügung vom 9. Juli 2003 die nach seinem damaligen Kenntnisstand maßgeblichen Zahlen zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung übermittelt hat. Davon abgesehen geht die Beschwerde mit der Annahme, über die Frage, ob ein Gewinn entstanden sei, habe ein verhältnismäßig geringer Betrag entschieden, nicht von der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts aus. Diese ist für die Frage, ob ein Aufklärungsmangel vorliegt jedoch zugrunde zu legen. Denn ein Gericht hat nur diejenigen Beweise zu erheben, auf die es nach seiner eigenen Rechtsauffassung ankommt.
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.