Beschluss vom 21.01.2003 -
BVerwG 5 C 63.02ECLI:DE:BVerwG:2003:210103B5C63.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.01.2003 - 5 C 63.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:210103B5C63.02.0]

Beschluss

BVerwG 5 C 63.02

  • VG Oldenburg - 08.11.2002 - AZ: VG 13 A 2349/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Januar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
S c h m i d t und Dr. F r a n k e
beschlossen:

  1. Die Sprungrevision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 8. November 2002 wird verworfen.
  2. Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die eingelegte "Sprungrevision" ist unzulässig.
Nach § 134 Abs. 1 Satz 1 VwGO steht den Beteiligten gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn sie vom Verwaltungsgericht zugelassen wird und wenn der Rechtsmittelgegner ihrer Einlegung schriftlich zustimmt.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Die erforderliche Zulassung wurde vom Verwaltungsgericht nicht ausgesprochen. Die Zustimmung des Beklagten liegt nicht vor.
Die Sprungrevision ist daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 144 Abs. 1 VwGO).
Mit diesem Beschluss erledigen sich auch die Verfahren BVerwG 5 C 64.02 (5 PKH 229.02 ), 5 C 65.02 (5 PKH 230.02 ), 5 C 66.02 (5 PKH 231.02 ), 5 C 67.02 (5 PKH 232.02 ), 5 C 68.02 (5 PKH 233.02 ), 5 C 69.02 (5 PKH 234.02 ), 5 C 70.02 (5 PKH 235.02 ) und 5 C 71.02 (5 PKH 236.02 ), deren erstinstanzliche Verfahren (VG 13 A 3265/02, 13 A 3296/02, 13 A 3297/02, 13 A 3301/02, 13 A 3337/02, 13 A 3348/02, 13 A 3393/02 und 13 A 3394/02) mit dem Verfahren VG 13 A 2349/02 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden waren.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.