Beschluss vom 20.12.2012 -
BVerwG 2 B 144.11ECLI:DE:BVerwG:2012:201212B2B144.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.12.2012 - 2 B 144.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:201212B2B144.11.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 144.11

  • Hessischer VGH - 28.09.2011 - AZ: VGH 1 A 2381/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Dezember 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 28. September 2011 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird, soweit die Klage abgewiesen wurde (Zeitraum vom 3. Dezember 2003 bis zum 30. Juni 2009) zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Das Verfahren erscheint geeignet, im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 - zur grundsätzlichen Klärung der Rechtsfrage (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) beizutragen, ob sich Beamte, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, bereits vor dem 1. Juli 2009 im Hinblick auf die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 in einer mit verheirateten Beamten vergleichbaren Lage befinden, sodass ihnen dieser Zuschlag schon vor dem 1. Juli 2009 unmittelbar auf der Grundlage der Richtlinie 2000/78/EG zu gewähren wäre (im Anschluss an Urteil vom 28. Oktober 2010 - BVerwG 2 C 10.09 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 44).

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 29.12 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.