Beschluss vom 20.12.2007 -
BVerwG 10 B 152.07ECLI:DE:BVerwG:2007:201207B10B152.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.12.2007 - 10 B 152.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:201207B10B152.07.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 152.07

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 29.08.2007 - AZ: OVG 1 LB 48/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Dezember 2007
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Richter sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. August 2007 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig. Sie legt den allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dar.

2 Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob der Widerruf des Flüchtlingsstatus voraussetzt, dass eine erneute politische Verfolgung bei Rückkehr des Betroffenen in sein Heimatland zweifelsfrei ausgeschlossen ist, und verweist in diesem Zusammenhang auf Art. 14 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 - Qualifikationsrichtlinie -, ohne sich in diesem Zusammenhang jedoch mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbesondere Urteil vom 20. März 2007 - BVerwG 1 C 21.06 - zur Veröffentlichung in den amtlichen Entscheidungssammlungen vorgesehen) zu den materiellen Widerrufsvoraussetzungen und der Anwendbarkeit der Qualifikations-Richtlinie nach Ablauf der Umsetzungsfrist auseinanderzusetzen. Danach liegen die Widerrufsvoraussetzungen insbesondere vor, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht. Beruft sich der anerkannte Flüchtling darauf, dass ihm bei der Rückkehr in seinen Heimatstaat nunmehr eine gänzlich neue und andersartige Verfolgung drohe, ist dabei der allgemeine Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzuwenden. Ändert sich im Nachhinein lediglich die Beurteilung der Verfolgungslage, rechtfertigt dies den Widerruf nicht. Besteht nach diesen Maßstäben für den Flüchtling keine Verfolgungsgefahr in seinem Heimatstaat, kann er es - vorbehaltlich der Ausnahme in § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG - im Sinne von Art. 1 C Nr. 5 GFK nicht mehr ablehnen, den Schutz des Landes seiner Staatsangehörigkeit (wieder) in Anspruch zu nehmen.

3 Einen weitergehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf. Soweit sie auf die Qualifikationsrichtlinie verweist, setzt sie sich nicht damit auseinander, dass die den Widerruf betreffenden Bestimmungen über die Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 14 i.V.m. Art. 11 der Qualifikationsrichtlinie) nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Fall nicht anwendbar sind, da sie gemäß Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie nur bei Anträgen auf internationalen Schutz gelten, die - anders als hier - nach Inkrafttreten der Richtlinie am 20. Oktober gestellt wurden (vgl. zu weiteren Einzelheiten der Qualifikationsrichtlinie das erwähnte Urteil vom 20. März 2007).

4 Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.