Beschluss vom 20.12.2005 -
BVerwG 7 PKH 1.05ECLI:DE:BVerwG:2005:201205B7PKH1.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.12.2005 - 7 PKH 1.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:201205B7PKH1.05.0]

Beschluss

BVerwG 7 PKH 1.05

  • VG Chemnitz - 30.09.2004 - AZ: VG 9 K 2465/96

In der Verwaltungsstreitsache hat der KAM_NAM1 \* MERGEFORMAT 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Dezember 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H e r b e r t und N e u m a n n
beschlossen:

  1. Dem Kläger wird für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Ergänzungsurteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 30. September 2004 Prozesskostenhilfe bewilligt.
  2. Der Kläger hat Monatsraten in Höhe von 60 € an die Bundeskasse zu zahlen.

Gründe

1 Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist begründet. Der Kläger kann nach seinen Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nur in Raten aufbringen (§ 166 VwGO, § 115 Abs. 1, § 120 Abs. 1 und 2 ZPO). Die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet im Sinne des § 114 ZPO hinreichende Aussicht auf Erfolg. Er wird in dem beabsichtigten Beschwerdeverfahren voraussichtlich die Zulassung der Revision erreichen können, weil das Ergänzungsurteil unstatthaft gewesen sein dürfte und deshalb auf einem Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruht.